Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 456 ) 
13. Die Namen des Directors, Secretärs und Cassirers, ingleichen ihrer Stellver- 
treter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch den Director im 
Döbelner Anzeiger öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle 
der Legitimation. 
2c. 2c. 
  
44) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Burgstädt; 
vom Sten April 1863. 
Ngen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 1 4 und 
31 sub b der Statuten des Creditvereins zu Burgstädt enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu verleihen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, 
jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hierdurch bestätigt, daß den darin enthaltenen Bestimm- 
ungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den Sten April 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statuten 
des Creditvereins zu Burgstädt. 
20. 2C. 
# 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, sowie ihrer Stell- 
vertreter, ingleichen jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das 
Directorium im Anzeiger und Wochenblatte für Burgstädt und Limbach nebst Umgegend öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2. ꝛc.
	        
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