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Vorrechte und Privilegien des Vereins.
831. 2c. 2c.
b) Verkauf der deponirten Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglich zu verkaufen
und die Forderung von dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und das
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes ange-
sehen.
20. 20.
45) Verordnung,
die Bekanntmachung einer mit der Oesterreichischen Regierung wegen Ausübung
der Justiz in Ehesachen der auf den Bahnhöfen zu Bodenbach und Zittau cc.
dienstlich verwendeten Sächsischen, beziehendlich Oesterreichischen Staatsangehörigen
getroffenen Uebereinkunft betreffend;
vom isten Mai 1863.
Negem mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung wegen Ausübung der
Justiz in Ehesachen der auf dem Bahnhofe zu Bodenbach und der von da bis zur Sächsischen
Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich verwendeten Sächsischen und der auf dem Bahnhofe
zu Zittau und der von da bis zur Oesterreichischen Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich
verwendeten Oesterreichischen Staatsangehörigen die nachstehenden Ministerialerklärungen vom
2 6 sten Januar und 1 6ten April dieses Jahres ausgetauscht worden sind, so werden mit Ge-
nehmigung Sr. Königlichen Majestät solche zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 1 sten Mai 1863.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Behr. Rosenberg.
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