Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
831. 2c. 2c. 
b) Verkauf der deponirten Pfänder. 
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das 
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglich zu verkaufen 
und die Forderung von dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und das 
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes ange- 
sehen. 
20. 20. 
45) Verordnung, 
die Bekanntmachung einer mit der Oesterreichischen Regierung wegen Ausübung 
der Justiz in Ehesachen der auf den Bahnhöfen zu Bodenbach und Zittau cc. 
dienstlich verwendeten Sächsischen, beziehendlich Oesterreichischen Staatsangehörigen 
getroffenen Uebereinkunft betreffend; 
vom isten Mai 1863. 
Negem mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung wegen Ausübung der 
Justiz in Ehesachen der auf dem Bahnhofe zu Bodenbach und der von da bis zur Sächsischen 
Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich verwendeten Sächsischen und der auf dem Bahnhofe 
zu Zittau und der von da bis zur Oesterreichischen Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich 
verwendeten Oesterreichischen Staatsangehörigen die nachstehenden Ministerialerklärungen vom 
2 6 sten Januar und 1 6ten April dieses Jahres ausgetauscht worden sind, so werden mit Ge- 
nehmigung Sr. Königlichen Majestät solche zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 sten Mai 1863. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Behr. Rosenberg. 
  
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