Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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mit einander dahin übereingekommen, daß für Ehesachen dieser Beamten im engeren Sinne, 
d. h. solche Proceßsachen, bei denen es auf Entscheidung über die Gültigkeit der Ehe, über die 
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, oder deren Aufhebung durch Scheidung, über Ehegelöb— 
nisse, oder über die Frage, welchem der Ehegatten während der Dauer des Ehestreites oder 
während einer zeitweiligen Scheidung von Tisch und Bett die Obsorge für die Erziehung der 
Kinder obliege, endlich ob und in welchem Maße der Ehemann der Ehefrau und den Kindern 
während der gedachten Zeit Alimente zu reichen habe, die Gerichte des Staates, welchem der 
Ehemann angehört, zuständig sein sollen, mit Ausnahme des Falles, wenn die Ehefrau zur 
Zeit der Eingehung der fraglichen Ehe eine Angehörige des anderen Staates gewesen ist, und 
die Gültigkeit dieser Ehe angefochten wird. In diesem Falle sollen die Gerichte desjenigen 
Staates zuständig sein, welchem die Ehefrau angehörte. 
Hierüber ist Oesterreichischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
worden, und soll dieselbe, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des Königlich 
Sächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgetauscht worden, öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
Wien, den 1 öten April 1863. 
Seiner Kaiserlich Königlich Apostolischen Majestät Minister des 
Kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
(gez.) Graf von Rechberg. 
· 46) Verordnung, 
die Aufbewahrung von Getreideschrot in den Brauereien betreffend; 
vom öten Mai 1863. 
Jn- Anschlusse an die Vorschriften in den §& 28, 29 und 30 der Biersteuerverordnung 
vom 4ten December 1833 (Gesetzsammlung vom Jahre 1833, Seite 421 fg.) wird Fol- 
egendes andurch verordnet: 
Geschrotenes ungemalztes Getreide darf, sobald eine Brauerei zum Betriebe declarirt ist, 
in dem Einmeischlokale derselben nur insoweit aufbewahrt werden, als solches nach der einge- 
reichten Betriebserklärung (§ 15 der Biersteuerverordnung) bei dem angemeldeten Betriebe 
mit verwendet werden soll. 
Das in dem Einmaischlokale einer zum Betriebe declarirten Brauerei sich vorfindende ge- 
schrotene Getreide ist überhaupt unter allen Umständen als Brauschrot (§§ 23, 24 und 32 
  
 
	        
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