Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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des die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaksteuer betreffenden Gesetzes vom 4ten December 
1833, Seite 284 fg. und 286 der Gesetzsammlung vom Jahre 1833) anzusehen und 
kommt darauf nichts an, ob dasselbe aus gemalztem oder ungemalztem Getreide bereitet ist. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerämter, ingleichen Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 5ten Mai 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
47) Bekanntmachung, 
die den Creditvereinen zu Buchholz, Stollberg und Burgstädt und dem Spar= und 
Darlehnsvereine zu Döbeln bewilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom öten Mai 1863. 
D.' Finanzministerium hat den Creditvereinen zu Buchholz, Stollberg und Burgstädt und 
dem Spar= und Darlehnsvereine zu Döbeln in Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks dieser 
Vereine für die bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, 
welche bei gegebenen Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder 
von den Erborgern, oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag 
von Funfzig Thalern —. —= nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des 
Mandats vom 1 1. Januar 1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejus- 
siones und Bürgscheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine 
weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl bei dem Schriften= als Werthstempel in An- 
gelegenheiten der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Dies wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 6ten Mai 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: am 23sten Mai 1863.
	        
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