Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 2. Wird in einer Schulgemeinde — wie ihr freisteht — die Einführung des Turn- 
unterrichts und die Verbindlichkeit der schulpflichtigen Jugend zur Theilnahme daran unter 
Genehmigung der Schulinspection beschlossen, so können dann nur Gesundheitsrücksichten auf 
Grund ärztlicher Bescheinigung von der Theilnahme an demselben befreien. 
83. Alle Schulgemeinden, welche denselben einführen wollen, haben zuvor für einen 
geeigneten Platz im Freien und wenn, wie zu wünschen, der Unterricht nicht blos im Sommer- 
halbjahre, sondern auch im Winterhalbjahre ertheilt werden soll, für einen Raum unter Dach 
und Fach aus eigenen Mitteln zu sorgen. Die Mitbenutzung von Privat-Turnhallen ist 
unter der Bedingung gestattet, daß dieselben in den betreffenden Stunden der Schule ohne jede 
fremde Concurrenz und Einmischung überlassen bleiben. 
& 4. Ueberall, wo Turnunterricht — gleichviel ob obligatorisch oder facultativ — ein- 
geführt wird, steht derselbe, wie jeder andere Theil des Unterrichts, unter der Ausfsicht der 
geordneten Schulbehörden. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts behält 
sich übrigens vor, von Zeit zu Zeit die getroffenen Einrichtungen und den Unterricht selbst 
durch sachverständige Organe prüfen zu lassen. 
Es ist daher durch die Inspection die vorgesetzte Kreisdirection und durch diese das Mi- 
nisterium von der Einführung des Turnunterrichts bei einer Schule und den deßfalls getrof- 
fenen Einrichtungen in Kenntniß zu setzen. 
65. Zur Ertheilung dieses Unterrichts an Elementar-Volksschulen sind nur pädagogisch vor- 
gebildete, in Betreff ihrer Befähigung dazu geprüfte und für tüchtig befundene Lehrer berechtigt. 
§#6. Um die Zahl solcher Lehrer entsprechend zu vermehren, hat das Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts an der zu Dresden bestehenden Turnlehreranstalt regel- 
mäßige Nachhülfecurse eröffnen lassen und wird anstatt der durch Verordnung vom 1 Aten 
März 1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, Seite 59 fg.) geordneten 
Prüfung, bei der es übrigens auch fernerhin bewendet, eine vereinfachte Prüfung vor der 
durch die vorgedachte Verordnung bestellten Commission einrichten, welche jedoch den, der sie 
bestanden, nur zur Ertheilung von Turnunterricht an Elementar-Volksschulen berechtigt. 
& 7. Zu dieser Prüfung werden ohne Ausnahme 
à) nur pädagogisch vorgebildete Lehrer, welche wenigstens bereits die 9§ 43 Sub a des 
Schulgesetzes vom 6ten Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, 
Seite 288) bezeichnete Schulamts-Candidatenprüfung bestanden und seitdem ein Jahr 
lang im Schuldienste gearbeitet haben, namentlich aber 
b) alle diejenigen Lehrer zugelassen, welche an den von Zeit zu Zeit bei der Turnlehrer= 
bildungsanstalt zu Dresden zu eröffnenden Nachhülfecursen Theil genommen haben. 
Es soll daher jeder solche Nachhülfecursus mit einer derartigen Prüfung geschlossen 
werden.
	        
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