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Diese Prüfung hat vorzugsweise nur die theoretische und praktische Befähigung
des Examinanden zur Ertheilung von Turnunterricht in dem Umfange zu ermitteln, wie ein
solcher für Elementar-Volksschulen geeignet ist.
Aus diesem Gesichtspunkte soll dieselbe im Vergleiche mit der durch das Regulativ vom
1 4bten März 1857 angeordneten allgemeinen Prüfung insoweit eine Vereinfachung und Be-
schränkung erfahren, daß
a) die dort § 6 angeordnete schriftliche Prüfung dabei ganz in Wegfall kommt,
b) die praktische Prüfung 87 sich nur auf die eigene Fertigkeit des Candidaten in
den hauptsächlichsten, für Elementar-Volksschulen und für Kinder im schulpflichtigen
Alter geeigneten Gattungen von Turnübungen, sowie auf die Lehrgeschicklichkeit darin
durch eine Probelection zu erstrecken hat,
C) daß endlich auch die mündliche Prüfung, sowohl was den anthropologischen Theil
derselben, als was speciell Turnlehre und Turnkunst anlangt, vorzugsweise nur den
Gesichtspunkt des schulpflichtigen Lebensalters und der Elementar-Volksschule in Be-
treff der zu ermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten des Examinanden zu nehmen hat.
& 9. Das Gesuch um Zulassung zu dieser Prüfung, resp. zu dem einer solchen voraus-
gehenden Nachhülfecursus, haben die Petenten an den jedesmaligen Director der Turnlehrer-
bildungsanstalt zu Dresden unter Beifügung
à) ihres Zeugnisses über die bestandene Candidaten= und resp. Wahlfähigkeitsprüfung (§ 7),
b) und eines Zeugnisses ihres derzeitigen Local= und Districts-Schulinspectors über ihre
bisherige Thätigkeit und ihr Verhalten einzureichen, welcher darauf unter Beifügung
sämmtlicher Gesuche nebst Zeugnissen Bericht an das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts zu erstatten hat.
10. Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein Zeugpiß, welches bescheinigt,
ob er
sehr wohl,
wohl
oder genügend befähigt
zur Uebernahme von Turnunterricht an einer Elementar-Volksschule sei, auf welchem aber
ausdrücklich zu bemerken ist, daß derselbe auf Grund dieses Zeugnisses nur zur Ertheilung
von Turnunterricht an Elementar-Volksschulen berechtigt sei.
#11. Um eine zweckmäßige Ertheilung dieses Unterrichts hinsichtlich der Methode, wie
der Art und des Umfangs der Uebungen zu fördern, hat das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts die Schrift: