Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(467 ) 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
10“ Stück vom Jahre 1863. 
  
  
  
  
  
  
  
  
& 51) Verordunng, 
die Publication der wegen einer neuen Regulirung der Elbzölle getroffenen 
Uebereinkunft betreffend; 
vom 29sten Mai 1863. 
Waön, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
160. 12c. 2c. 
haben beschlossen, die bei der Vten Elbschifffahrts-Revisionscommission zu Hamburg algeschlos- 
sene Uebereinkunft, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vom 4ten Wpril dieses 
Jahres, nach deren allseitig erfolgter Ratification, zu publiciren. 
Wir bringen daher dieselbe in der Anlage unter O nebst den dazu gehörigen Beilagen 
unter A und B zur öffentlichen Kenntniß und verordnen dabei Folgendes: 
2 
& 1. Vom lsten Juli dieses Jahres an werden alle Bestimmungen der hinsichtlich der — 
Elbschifffahrt bestehenden Verträge und Vereinbarungen, welche mit der von demselben Zeit— 
punkte an in Krast tretenden, die neue Regulirung der Elbzölle betreffenden Uebereinkunft vom 
Aten April dieses Jahres nicht im Einklange stehen, bis auf Weiteres suspendirt. 
§&# 2. Diejenigen Schiffer und Flößer, welche vor dem 1 sten Juli dieses Jahres bei den 
bisherigen Zollstellen den Elbzoll nach den bestehenden Vorschriften entrichtet haben, sind, wenn 
sie an oder nach dem 1 sten Juli dieses Jahres auf derselben Fahrt den Elbzellgeleitsbezirk 
von Wittenberge berühren, zur Entrichtung des dort zu erlegenden Zolles nur insoweit heran- 
zuziehen, als derselbe mehr beträgt, als der auf derselben Fahrt von ihnen nach den alten 
Sätzen bereits erlegte Zoll. 
Diejenigen Schiffer und Flößer dagegen, welche Wittenberge vor dem lsten Juli dieses 
Jahres passiren, ihre Fahrt aber erst an oder nach diesem Tage beendigen, haben sich bei der 
letzten der bisherigen Zollstellen, welche sie auf dieser Fahrt berühren, zu melden und dort den 
Wittenberger Elbzoll nach den durch die Uebereinkunst vom Aten April dieses Jahres sest- 
1803. 65
	        
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