Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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gestellten Sätzen insoweit nachzuzahlen, als sie nicht auf der ganzen Fahrt an Elbzoll bereits 
ebensoviel oder mehr entrichtet haben. 
&# 3.DDer vor dem üsten Juli dieses Jahres erhobene Elbzoll verbleibt den Zollämtern, 
welche denselben erhoben haben. Dagegen ist der an oder nach dem 1 sten Juli dieses Jahres 
zur Erfüllung des durch die Uebereinkunft festgestellten Wittenberger Elbzolles nacherhobene 
Zollbetrag nach der Bestimmung im Art. 5 dieser Uebereinkunft zu vertheilen und zu diesem 
Ende zur Hälfte an das Vereinigte Elbzollamt und zur Hälfte an das Gemeinschaft- 
liche Elbzoll amt zu Wittenberge abzugeben. 
§&# 4. Die Bezahlung des Elbzolles ist bis auf Beträge von 1. Thaler hinab in Silber- 
münzen des Dreißigthaler-Fußes (Münzvertrag vom 2 4sten Januar 1857, Seite 82 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) zu leisten. Ein Thaler ist gleich 
30 Groschen oder 360 Pfennigen Preußischer und Anbaltischer, oder 300 Pfennigen Sächsi- 
scher und Hannoverscher Münzeintheilung. Gleich den Münzstücken des Dreißigthaler-Fußes 
werden die gleichnamigen Münzstücke des Vierzehnthaler-Fußes bei den Elbzollcassen ange- 
nommen. 
Die nach dem Fünf und vierzig Gulden-Fuße (Münzvertrag vom 2 4 sten Januar 1857) 
ausgeprägten Oesterreichischen Silbermünzen bis zu 1 Gulden einschließlich und die nach dem 
Vierzehnthaler-Fuße ausgeprägten Mecklenburgischen Silbermünzen bis zu 1 Thaler (8 G.) 
einschließlich werden ebenfalls bei den Elbzollcassen angenommen. 
Münzstücke unter 5 Groschen werden bei den Elbzollcassen nur zur Berichtigung der in 
Tnhaler nicht aufgehenden Beträge angenommen. 
Mit dieser Beschränkung sind von den Elbzollcassen die in den Elbuferstaaten ausgeprägten 
Münzstücke unter 1 Thaler anzunehmen. 
# 5 Während der Dauer der Uebereinkunft vom 4ten April dieses Jahres wird 
1) die Bestimmung im § 31 der Additionalacte zur Elbschifffahrtsacte vom 2 sten 
Juni 1821, vom 1 Zten April 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, 
Seite VIII fg. hinter Seite 284), nach welcher kein Schiffer oder Flößer vom Landungsplatze 
abfahren darf, bevor er mit einem vorschriftmäßigen Manifeste versehen ist, sowie die Vor- 
schriften im Art. XXI der Elbschifffahrtsacte, nach welchen die Manifeste das Fahrzeug vom 
Einladungs= bis zum Ausladungsorte begleiten und an letzterem bei der hierzu bestimmten 
Behörde zur Aufbewahrung und Benutzung in geeigneten Fällen abgegeben werden sollen, 
rücksichtlich derjenigen Schiffe und Flöße suspendirt, welche auf ihrer Fahrt weder den Zoll- 
geleitsbezirk von Wittenberge, noch die unterhalb desselben gelegene Stromstrecke passiren; rück- 
sichtlich der übrigen Schiffe und Flöße bleiben sie unverändert in Kraft. 
2) Hiernächst haben diejenigen Schiffer und Flößer, welche auf ihrer Fahrt den Zoll- 
geleitsbezirk von Wittenberge berühren, jeder der dort befindlichen beiden Elbzollstellen eine 
richtige Abschrift des vorzuzeigenden Originalmanifestes zu behändigen.
	        
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