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3) Schiffer und Flößer, welche die Sächsisch-Böhmische Landesgrenze passiren, sind
verpflichtet, die Ladung bei dem Hauptzollamte Schandau nach Maßgabe der Zollordnung vom
Zten April 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 300 fg.) zur
Revision zu stellen und beziehendlich zu declariren.
66. Die in der Anlage DFIV zur Additionalacte gegebene Vergleichung des Zoll-
gewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten ist dahin abzuändern, daß 10,000
Zollpfunde oder 100 Zollcentner gleich sind 10,000 Anhaltischen, Hamburgischen, Hannover=
schen, Holsteinischen, Lauenburgischen, Lübeckischen, Mecklenburgischen, Preußischen und Sächsi-
schen Pfunden.
& 7. Schiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben unterliegen, wie
namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen innerhalb der Geschäfts-
stunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den Schleußen thunlichst vor anderen Schiffen
durchgeschleußt werden.
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 29sten Mai 1863.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.
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Uebereinkunft,
eine neue Regulirung der Elbzöblle betreffend.
In Veranlassung der Berathungen der fünften, zu Hamburg zusammengetretenen Elb-
schifffahrts-Revisionscommission haben die sämmtlichen Elbuferstaaten wegen einer durchgreifen-
den neuen Regulirung der Elbzölle Verhandlungen eintreten lassen.
Zu denselben haben
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchst-Ihren
Statthaltereirath, Wenzel Franz, Ritter Rieger von Riegershofen, Ritter Aller-
höchst-Ihres Ordens der eisernen Krone III. Classe;
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