Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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3) Schiffer und Flößer, welche die Sächsisch-Böhmische Landesgrenze passiren, sind 
verpflichtet, die Ladung bei dem Hauptzollamte Schandau nach Maßgabe der Zollordnung vom 
Zten April 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 300 fg.) zur 
Revision zu stellen und beziehendlich zu declariren. 
66. Die in der Anlage DFIV zur Additionalacte gegebene Vergleichung des Zoll- 
gewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten ist dahin abzuändern, daß 10,000 
Zollpfunde oder 100 Zollcentner gleich sind 10,000 Anhaltischen, Hamburgischen, Hannover= 
schen, Holsteinischen, Lauenburgischen, Lübeckischen, Mecklenburgischen, Preußischen und Sächsi- 
schen Pfunden. 
& 7. Schiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben unterliegen, wie 
namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen innerhalb der Geschäfts- 
stunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den Schleußen thunlichst vor anderen Schiffen 
durchgeschleußt werden. 
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 29sten Mai 1863. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
□ 
Uebereinkunft, 
eine neue Regulirung der Elbzöblle betreffend. 
In Veranlassung der Berathungen der fünften, zu Hamburg zusammengetretenen Elb- 
schifffahrts-Revisionscommission haben die sämmtlichen Elbuferstaaten wegen einer durchgreifen- 
den neuen Regulirung der Elbzölle Verhandlungen eintreten lassen. 
Zu denselben haben 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchst-Ihren 
Statthaltereirath, Wenzel Franz, Ritter Rieger von Riegershofen, Ritter Aller- 
höchst-Ihres Ordens der eisernen Krone III. Classe; 
  
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