Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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an Hannover von jährlich 59,250 Thlr. 
„Dänemark. . . . . .. „ „ 19,350 „ 
„ Mecklenburg „ „ 41,400 „ 
„ Anhalt-Dessau-Köthen: 
und „ Anhalt-Bernburg 5% 12/000 
in der Art zugesichert, daß von den hiernach jedem der ebengenannten Staaten gebührenden 
Summen 
Oesterreich zwanzig Procent, 
Preußen dreißig „ 
Sachsen zwanzig „ 
und Hamburg dreißig „ 
zu zahlen sich verpflichten. 
Die Zahlung jener Summen von überhaupt jährlich 132,000 Thlr. soll zunächst aus 
dem Ertrage der einen, an Oesterreich, Preußen, Sachsen, beide Anhalt und Ham- 
burg überwiesenen Hälfte des Wittenberger Elbzolles erfolgen, und wird für Rechnung von 
Oesterreich, Preußen, Sachsen und Hamburg durch deren „Vereinigtes Elbzollamt" 
zu Wittenberge in halbjährlichen Raten in der ersten Hälfte der Monate Juli und Januar 
Dostnumerando ausgezahlt werden, und zwar für Hannover, Dänemark und Mecklenburg 
an das von diesen Staaten zu Wittenberge zu errichtende „Gemeinschaftliche Elbzoll- 
amt“, für beide Anhalt aber an deren Staatscassen beziehendlich zu Dessau und Bern- 
burg. Wenn und in soweit die Zahlung aus dem Ertrage der oben erwähnten Zollhälfte 
nicht zu bewirken ist, verpflichten sich Oesterreich, Preußen, Sachsen und Hamburg, 
das Fehlende nach dem oben erwähnten Procentverhältnisse aus anderen Staatsmitteln an die 
empfangsberechtigten Staaten in gleicher Weise auszahlen zu lassen. 
Für den Fall einer Blokade der Elbe sollen Oesterreich, Preußen, Sachsen und 
Hamburg jedoch berechtigt sein, in den Kalenderjahren, in denen die Blokade stattgesunden 
hat, statt der Summe von jährlich 132,000 Thlr. nur den vollen Betrag ihrer Elbzoll- 
einnahmen (Art. 5 àa und Art. 6) nach Abzug der Restitutionen an Hannover, Däne- 
mark, Mecklenburg und beide Anhalt herauszuzahlen, welche letztere fünf Staaten den 
hiernach zu empfangenden Betrag nach dem Verhältnisse ihrer oben bestimmten Antheile an der 
Summe von 132,000 Thlr. unter sich zu vertheilen haben. 
Ergiebt der Reinertrag des für Rechnung von Oesterreich, Preußen, Sachsen und Ham- 
burg erhobenen Antheils am Elbzolle im Verlaufe eines Kalenderjahres mehr als die Summe 
von 132,000 Thlr., so ist solcher Ueberschuß zwischen Oesterreich, Preußen, Sachsen und 
Hamburg nach dem obenerwähnten Procentverhältnisse zu vertheilen. « 
Art.8.Hannover,DänemarkundMecklenburgwerdendieihnennachArtöb 
überwiesene Hälfte des Wittenberger Elbzolles, ohne alle Mitwirkung anderer Staaten, durch
	        
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