Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(473 ) 
ihre oberen Behörden verwalten und durch ihr anstatt ihres bisherigen gemeinschaftlichen Elb— 
zollcommissariats zu Wittenberge zu errichtendes gemeinschaftliches Elbzollamt erheben lassen. 
Die innere Organisation dieses Elbzollamtes bleibt der Vereinbarung der genaunten drei 
Staaten vorbehalten. 
Die bei demselben fungirenden Beamten und Hülfsbeamten verbleiben im Unterthanen- 
verbande desjenigen Staates, von welchem sie ernannt sind, und im Besitze ihrer bisherigen 
Wohnrechte. Es wird von Preußen für sie und ihre Familien eine Befreiung von allen per- 
sönlichen Leistungen für den Staat und die Gemeinde, sowie von allen persönlichen directen 
Staats= und Gemeindeabgaben, einschließlich etwaiger Abgaben von ihren Hinterlassenschaften, 
zugestanden. Im Uebrigen sind sie, insoweit nicht die Erbfolge oder die Bevormundung ihrer 
Hinterbliebenen in Frage ist, den Preußischen Gesetzen und Gerichten, dagegen in Beziehung 
auf ihre Dienstverrichtungen, die Disciplin und etwaige Dienstverbrechen, den Gesetzen und 
Behörden desjenigen Staates, von welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Art. 9. Ueber das Verfahren bei der Revision der Waaren und der Erhebung des Elb- 
zolles sollen die in der Anlage B enthaltenen Bestimmungen maßgebend sein. 
Art. 10. Bei der Anwendung des Tarifs und etwaiger Gewährung von Zollerlassen 
und Zollerstattungen soll eine vollkommene Gleichstellung der Schiffe und Waaren aller Ufer- 
staaten ohne Rücksicht auf Herkunft, Bestimmung, Umschlag oder Umladung der Waaren 
stattfinden. 
Art. 11. Wenn der Bruttoertrag des nach der gegenwärtigen Vereinbarung zu erheben- 
den Elbzolles im Durchschnitte aller seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung und demnächst 
im Durchschnitte aller seit der letzten Herabsetzung des Tarifs abgelaufenen vollen Kalender- 
jahre, nach Absetzung der Remissionen und Restitutionen, die Summe von Drei Hundert 
und Fünfzig Tausend Thalern jährlich überstiegen hat, so soll, jedoch nicht öfter als 
nach Ablauf von je fünf Jahren, eine weitere Herabsetzung des Elbzolltarifs auf Grund nach- 
stehender Bestimmungen stattfinden. 
Es wird der Ueberschuß, welchen der vorerwähnte durchschnittliche Bruttoertrag der Ein- 
nahmen über die Summe von 350,000 Thlr. ergiebt, zunächst von dem entsprechenden 
Durchschnittsbetrage der Einnahme aus den Zollerhebungen für die Güter der letzten, und 
späterhin jedesmal von dem Durchschnittsbetrage der Erträge aus den Zollerhebungen für die 
Güter der ersten Zollclasse abgerechnet und die auf diese Weise gefundene Summe auf die 
betreffende Centnerzahl vertheilt. Der Geldbetrag, welcher hiernach auf jeden Centner trifft, 
bildet den Zollsatz, welcher künftig in Anwendung zu bringen ist. Bei dieser Berechnung. 
werden Beträge über einen halben Pfennig für voll gerechnet, dagegen solche von einem halben 
Pfennig und darunter unberücksichtigt gelassen. 
Ist hierdurch der Zollsatz für die letzte Classe auf den Tarifsatz von einem Pfennig gelangt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.