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ihre oberen Behörden verwalten und durch ihr anstatt ihres bisherigen gemeinschaftlichen Elb—
zollcommissariats zu Wittenberge zu errichtendes gemeinschaftliches Elbzollamt erheben lassen.
Die innere Organisation dieses Elbzollamtes bleibt der Vereinbarung der genaunten drei
Staaten vorbehalten.
Die bei demselben fungirenden Beamten und Hülfsbeamten verbleiben im Unterthanen-
verbande desjenigen Staates, von welchem sie ernannt sind, und im Besitze ihrer bisherigen
Wohnrechte. Es wird von Preußen für sie und ihre Familien eine Befreiung von allen per-
sönlichen Leistungen für den Staat und die Gemeinde, sowie von allen persönlichen directen
Staats= und Gemeindeabgaben, einschließlich etwaiger Abgaben von ihren Hinterlassenschaften,
zugestanden. Im Uebrigen sind sie, insoweit nicht die Erbfolge oder die Bevormundung ihrer
Hinterbliebenen in Frage ist, den Preußischen Gesetzen und Gerichten, dagegen in Beziehung
auf ihre Dienstverrichtungen, die Disciplin und etwaige Dienstverbrechen, den Gesetzen und
Behörden desjenigen Staates, von welchem sie angestellt sind, unterworfen.
Art. 9. Ueber das Verfahren bei der Revision der Waaren und der Erhebung des Elb-
zolles sollen die in der Anlage B enthaltenen Bestimmungen maßgebend sein.
Art. 10. Bei der Anwendung des Tarifs und etwaiger Gewährung von Zollerlassen
und Zollerstattungen soll eine vollkommene Gleichstellung der Schiffe und Waaren aller Ufer-
staaten ohne Rücksicht auf Herkunft, Bestimmung, Umschlag oder Umladung der Waaren
stattfinden.
Art. 11. Wenn der Bruttoertrag des nach der gegenwärtigen Vereinbarung zu erheben-
den Elbzolles im Durchschnitte aller seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung und demnächst
im Durchschnitte aller seit der letzten Herabsetzung des Tarifs abgelaufenen vollen Kalender-
jahre, nach Absetzung der Remissionen und Restitutionen, die Summe von Drei Hundert
und Fünfzig Tausend Thalern jährlich überstiegen hat, so soll, jedoch nicht öfter als
nach Ablauf von je fünf Jahren, eine weitere Herabsetzung des Elbzolltarifs auf Grund nach-
stehender Bestimmungen stattfinden.
Es wird der Ueberschuß, welchen der vorerwähnte durchschnittliche Bruttoertrag der Ein-
nahmen über die Summe von 350,000 Thlr. ergiebt, zunächst von dem entsprechenden
Durchschnittsbetrage der Einnahme aus den Zollerhebungen für die Güter der letzten, und
späterhin jedesmal von dem Durchschnittsbetrage der Erträge aus den Zollerhebungen für die
Güter der ersten Zollclasse abgerechnet und die auf diese Weise gefundene Summe auf die
betreffende Centnerzahl vertheilt. Der Geldbetrag, welcher hiernach auf jeden Centner trifft,
bildet den Zollsatz, welcher künftig in Anwendung zu bringen ist. Bei dieser Berechnung.
werden Beträge über einen halben Pfennig für voll gerechnet, dagegen solche von einem halben
Pfennig und darunter unberücksichtigt gelassen.
Ist hierdurch der Zollsatz für die letzte Classe auf den Tarifsatz von einem Pfennig gelangt,