Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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so findet eine weitere Ermäßigung für diese Elasse nicht statt; vielmehr wird dann der Zoll- 
satz der ersten Classe so lange ermäßigt, bis derselbe dem Zollsatze der zweiten Classe gleichsteht. 
Die Tarifermäßigung erfolgt auf Grund der von den in Wittenberge bestehenden Zoll- 
bebestellen (Art. 6 und 8) aufzustellenden Registerauszüge, welche, wenn nöthig, in Ueberein- 
stimmung gebracht und alljährlich jedem Uferstaate mitgetheilt werden sollen. Sie wird, nach 
zuvor erwirktem Einverständnisse sämmtlicher Uferstaaten, von jedem Staate zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht und spätestens vom 1 5ten April des auf die betreffende Durchschnittsperiode 
folgenden Jahres an in Kraft gesetzt. 
Art. 12. Die Erhebung des s. g. Eßlinger Zolles wird von dem Tage ab eingestellt, 
an welchem diese Uebereinkunft in Kraft tritt. 
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Art. 13. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre festgesetzt, vom ersten 
Jannar desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie in Kraft getreten ist. Nach dem Ab- 
laufe dieser 12 Jahre wird sie von Jahr zu Jahr immer um ein Jahr verlängert, bis einer 
der contrahirenden Staaten den anderen durch Kündigung den Wunsch ihrer Wiederaufhebung 
zu erkennen gegeben hat. 
Die Wiederauflösung dieser Uebereinkunft darf nur vom Anrfange eines Kalenderjahres 
an eintreten und die Kündigung, welche derselben mindestens ein Jahr vorhergehen muß, nur 
stattfinden, wenn im Durchschnitte von fünf auf einander folgenden, nach dem Ablaufe der 
ersten 1 2jäbrigen Vertragsperiode verflossenen Kalenderjahren der Bruttoertrag des von allen 
Elbuferstaaten nach dieser Uebereinkunft zu erhebenden Elbzolles die Summe von jährlich Ein- 
hundert Sieben und Achtzig Tausend Fünfhundert Thaler nicht erreicht hat. Bei Berechnung 
des eben erwähnten fünfjährigen Durchschnitts sind diejenigen Jahre, in denen eine Blokade 
der Elbe stattgefunden hat, in jeder Hinsicht unberücksichtigt zu lassen. 
Art. 14. Während der Dauer dieser Uebereinkunft wird die Wirksamkeit aller mit der- 
selben nicht im Einklange befindlichen Bestimmungen der hinsichtlich der Elbschifffahrt bestehen- 
den Verträge und Vereinbarungen suspendirt. Sobald jedoch diese Uebereinkunft nach Maß- 
gabe des Art. 1 3 durch Kündigung wieder aufgelöst werden sollte, treten die eben erwähnten, 
während der Dauer derselben suspendirten Bestimmungen wieder in Kraft, und die sämmtlichen 
contrahirenden Staaten in den Genuß derjenigen Rechte wieder ein, welche ihnen durch die 
Elbschifffahrtsacte vom 2 3sten Juni 1821, die Additional-Elbschifffahrtsacte vom 1 Zten April 
1844 und das Schlußprotecoll der dritten Elbschifffahrts-Revisionscommission vom Sten 
Februar 1854 zugesichert sind, und in deren Ausübung sie gegenwärtig sich befinden. 
Art. 15. Gegenwärtige Uebereinkunft soll von dem 1 sten Juli 1863 an in Kraft treten. 
Die Natificationen werden gleichzeitig und in Verbindung mit denen zu dem Schluß- 
protocolle der fünften Elbschifffahrts-Revisionscommission in der Weise ertheilt werden, daß 
darüber von jeder Regierung nur einc, zur demnächstigen Hinterlegung im Archive der eben
	        
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