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141. Der Verwahrung gegen die Handlung eines Anderen oder gegen deren nach-
theilige Folgen bedarf es nur, wenn aus dem Schweigen eine Einwilligung in die Handlung
gefelgert werden könnte, oder nach den Umständen oder nach gesetzlicher Vorschrift gefolgert
werden mößte, oder wenn die Gesetze außerdem der Verwahrung gegen eine fremde Handlung
eine Wirkung besonders beilegen.
&142. Die Verwahrung gegen eine fremde Handlung oder deren Folgen kann in der
Regel sowohl vor als nach der Handlung, muß aber im letzteren Falle ohne Verzögerung nach
erlangter Kenntniß von der Handlung geschehen. Erfolgt die Verwahrung vor der fremden
Handlung, so hat sie nicht die Wirkung, den Anderen an der Handlung zu hindern, wenn ihr
nicht diese Wirkung von den Gesetzen besonders beigelegt worden ist.
143. Eine in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Verwahrung hat die Wir-
kung, daß von der Eintragung der Verwahrung an bis zu veren Löschung in das Grund= und
Hypothekenbuch nichts zum Nachtheile des Rechtes ausgenommen werden darf, dessen Sicher-
ung durch die Verwahrung bezweckt wird. "
III. Klagen und Einreden.
141. Klage ist die Befugniß, richterliche Hülfe zur Geltendmachung eines Rechtes
anzurufen. Die Klagbarkeit der Rechte ist Regel. Thatumstände, durch welche eine Klage
ganz oder zum Theil entkräftet wird, begründen Einreden.
*145. Rechte, welche klagbar sind, und sich auch zu einer Einrede eignen, können
gleichzeitig auf beiden Wegen verfolgt werden. Der Berechtigte kann aber den Gegenstand
seines Rechtes nur einmal erlangen, und es wird, wenn dieß geschehen ist, die weitere Rechts-
verfolgung auf dem anderen Wege ausgeschlossen.
§ 146. Kann mit einer Klage ein Hauptgegenstand in Anspruch genommen werden,
welchem sich als Nebengegenstand Ansprüche anschließen, weil dem Kläger die Ansübung seines
Rechtes entzogen worden war, oder weil ihm der Hauptgegenstand seines Rechtes nicht unge-
schmälert geleistet werden kann, so findet wegen dieser Nebengegenstände eine Rechtsverfolgung
nur in Verbindung mit dem Hauptgegenstande statt, und sie können nicht durch eine eigene
Klage gefordert werden.
147. Auf Anerkennung eines Rechtes kann geklagt werden, wenn der Kläger an der
Feststellung des Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges rechtliches Interesse hat, welchem nicht
auf andere Weise genügt werden kann.
IV. Uebergang der Klagen auf die Erben.
##148. Soweit Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen, können die bei
Lebzeiten des Erblassers daraus entstandenen Klagen von den Erben und gegen die Erben