Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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141. Der Verwahrung gegen die Handlung eines Anderen oder gegen deren nach- 
theilige Folgen bedarf es nur, wenn aus dem Schweigen eine Einwilligung in die Handlung 
gefelgert werden könnte, oder nach den Umständen oder nach gesetzlicher Vorschrift gefolgert 
werden mößte, oder wenn die Gesetze außerdem der Verwahrung gegen eine fremde Handlung 
eine Wirkung besonders beilegen. 
&142. Die Verwahrung gegen eine fremde Handlung oder deren Folgen kann in der 
Regel sowohl vor als nach der Handlung, muß aber im letzteren Falle ohne Verzögerung nach 
erlangter Kenntniß von der Handlung geschehen. Erfolgt die Verwahrung vor der fremden 
Handlung, so hat sie nicht die Wirkung, den Anderen an der Handlung zu hindern, wenn ihr 
nicht diese Wirkung von den Gesetzen besonders beigelegt worden ist. 
143. Eine in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Verwahrung hat die Wir- 
kung, daß von der Eintragung der Verwahrung an bis zu veren Löschung in das Grund= und 
Hypothekenbuch nichts zum Nachtheile des Rechtes ausgenommen werden darf, dessen Sicher- 
ung durch die Verwahrung bezweckt wird. " 
III. Klagen und Einreden. 
141. Klage ist die Befugniß, richterliche Hülfe zur Geltendmachung eines Rechtes 
anzurufen. Die Klagbarkeit der Rechte ist Regel. Thatumstände, durch welche eine Klage 
ganz oder zum Theil entkräftet wird, begründen Einreden. 
*145. Rechte, welche klagbar sind, und sich auch zu einer Einrede eignen, können 
gleichzeitig auf beiden Wegen verfolgt werden. Der Berechtigte kann aber den Gegenstand 
seines Rechtes nur einmal erlangen, und es wird, wenn dieß geschehen ist, die weitere Rechts- 
verfolgung auf dem anderen Wege ausgeschlossen. 
§ 146. Kann mit einer Klage ein Hauptgegenstand in Anspruch genommen werden, 
welchem sich als Nebengegenstand Ansprüche anschließen, weil dem Kläger die Ansübung seines 
Rechtes entzogen worden war, oder weil ihm der Hauptgegenstand seines Rechtes nicht unge- 
schmälert geleistet werden kann, so findet wegen dieser Nebengegenstände eine Rechtsverfolgung 
nur in Verbindung mit dem Hauptgegenstande statt, und sie können nicht durch eine eigene 
Klage gefordert werden. 
147. Auf Anerkennung eines Rechtes kann geklagt werden, wenn der Kläger an der 
Feststellung des Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges rechtliches Interesse hat, welchem nicht 
auf andere Weise genügt werden kann. 
IV. Uebergang der Klagen auf die Erben. 
##148. Soweit Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen, können die bei 
Lebzeiten des Erblassers daraus entstandenen Klagen von den Erben und gegen die Erben
	        
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