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angestellt werden; es wird jedoch zur Anstellung der Klagen aus Rechten an Sachen gegen
Erben erfordert, daß in der Person der letzteren die Voraussetzungen der Klage vorhanden sind.
Klagen aus Verhältnissen, welche mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten erlöschen,
gehen nur rücksichtlich der bei ihren Lebzeiten erwachsenen und des Ueberganges durch Erbrecht
fähigen Ansprüche auf und gegen die Erben über.
V. Wegfall der Klagrechte:
1) durch Zusammentreffen mehrerer Klagen.
149. Wenn mehrere Klagen aus demselben Grunde zu Erreichung eines und desselben
Zweckes zustehen und eine derselben zum Ziele geführt hat, so erledigen sich die übrigen. Ist
der Gegenstand der zusammentreffenden Klagen von ungleichem Umfange und die Klage von
geringerem Umfange durchgeführt worden, so kann mit der anderen Klage das Mehrere nach-
gefordert werden.
2) durch Verjährung.
#150. Klagen verjähren in der Regel, wenn ihre Anstellung dreißig Jahre unterlassen
worden ist.
151. Unverjährbar sind Klagen auf Familienzustände, auf Theilung einer Gemein-
schaft an Sachen, auf Feststellung von Grenzen und auf im Grund= und Hypothekenbuche
eingetragene Rechte, mit Ausnahme der Ansprüche auf verfallene Zinsen und verfallene andere
Leistungen als Nebengegenstände.
& 152. Durch Privatverfügung kann nicht bestimmt werden, daß ein unverjährbares
Klagrecht verjährbar, oder ein verjährbares Klagrecht unverjährbar sein soll. Die dreißig-
jährige Verjährung kann durch Privatverfügung nicht verlängert werden. Bei kürzerer Ver-
jährung ist eine Verlängerung bis zu dreißig Jahren zulässig und ein Verzicht auf die kurze
Verjährung hat die Folge, daß die Forderung der dreißigjährigen Verjährung unterliegt. Jede
Art von Verjährung kann durch Privatverfügung abgekürzt werden.
*153. Die Verjährung ist nicht amtswegen zu berücksichtigen.
154. Gegen Personen, für welche eine gesetzliche Vertretung stattfindet, kann, so lange
diese nicht vorhanden ist, die Verjährung nicht beginnen. Eine begonnene Verjährung wird
in ihrem Laufe durch zeitweiligen Mangel der Vertretung nicht gehemmt. Nur wenn der
Mangel in das letzte Jahr der Verjährung oder in eine Verjährung von einjähriger oder
kürzerer Dauer fällt, läuft während der Zeit, wo dieser Mangel bestand, keine Verjährung.
8 155. Gegen Klagen einer unter Vormundschaft stehenden Person, welche darauf be-
ruhen, daß die Handlung eines Vormundes angefochten wird, läuft die Verjährung von der
Zeit an, wo an die Stelle dieses Vormundes ein anderer Vormund gekommen ist, oder die
Bevormundung aufgehört hat.