Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Unterhaltungsbeitrags, als eine Berechtigung zur Theilnahme an der Direction und Beauf- 
sichtigung der Anstalt abzuleiten. Die Administration der letzteren sowohl in finanzieller, als 
in doctrineller und disciplineller Beziehung verbleibt vielmehr nach wie vor der Königlich 
Sächsischen Regierung allein und in der Art, daß hierunter an den bestehenden Verhältnissen 
durch diese Uebereinkunft nichts geändert wird. Dessenungeachtet soll die Fürstliche Regier- 
ung von allen neuen in Betreff der Thierarzneischule getroffenen organischen Einrichtungen 
Kenntniß erhalten und derselben auch der anstatt eines Schulprogramms alljährlich beim 
Schlusse des Schuljahrs erscheinende Bericht über das Veterinärwesen mitgetheilt werden. 
Vorstehende Uebereinkunft tritt sofort nach Auswechselung der Ratificationen in Wirk- 
samkeit. 
Dresden, am 1 3ten Mai 1863. 
Friedrich Wilhelm Just. Gustav Adolph Keyser. 
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& 58) Verordnung, 
das von den geprüften Feldmessern erster Classe zu führende Prädicat betreffend; 
vom 29sten Mai 1863. 
  
M Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung wird § 17 der Verordunung, 
die Staatsprüfungen der Techniker betreffend, vom 24sten December 1851 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 185 1, Seite 487), soweit darnach das Zeugniß der bestau- 
denen Staatsprüfung im Fache der Gecodäsie zu Führung des Prädicats als „geprüfter 
Feldmesser erster Elasse“ berechtigt, dahin abgeändert, daß zur besseren Unterscheidung von 
den geprüften Feldmessern zweiter Classe denjenigen Technikern, welche die Staatsprüfung 
im Fache der Geodäsie bestanden haben, das Prädicat als „geprüfter Vermessungs- 
Ingenieur“ zukommen soll. 
Dresden, den 29sten Mai 1863. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust Für den Minister: 
von Schimpff. 
Demuth.
	        
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