Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 502 ) 
B. Bei frischen heilbaren Krankheitszuständen mit plötzlicher Steiger- 
ung der Gemeingefährlichkeit (acut auftretende Melancholie, acut auftretende einfache 
Manie), dafern irgend längeres Verweilen in den bisherigen Umgebungen für 
diese oder für den Kranken mit dringender Gefahr verbunden ist. In sol- 
chem Falle ist die vorläufige Zuführung auch ohne vorheriges Einverständniß der 
Anstaltsdirection zulässig auf Grund eines das Vorhandensein der vorgedachten Voraus- 
setzungen (unter specieller Angabe der Richtung, in welcher, und der Gründe, aus welchen drin- 
gende Gefahr zu befürchten steht) bestätigenden Zeugnisses eines als solcher (nicht als Wund- 
arzt) in öffentlichen Pflichten stehenden Arztes („Dringlichkeitszeughiß")) und unter Beifügung 
des unter gedachten, mindestens in der Hauptsache und sonst, soweit es ohne weiteren Auf- 
enthalt möglich ist, beantworteten Fragebogens (vergl. übrigens § 5, 1 ). 
Krankheitszu- # 4. Unzulässig ist die „vorläufige“ Zuführung (§ 3, A und B) 
S a) wenn der Kranke an Krebs oder Syphilis oder an einer chronischen ansteckenden eder 
Zuführung einer Ekel erregenden oder entstellenden Krankheit leidet, 
ausschließen. b) bei Krankheitszuständen, welche die Reisefähigkeit ausschließen, 
0) bei somatischen Krankheitszuständen, welche nach ihrer vorgeschrittenen Entwickelung 
die Erreichung des psychischen Heilerfolgs voraussichtlich ausschließen (z. B. Tuberku- 
lose, Wassersucht, Marasmus und dergl.). 
Erfordernisse 85. Bei der Uebergabe eines „vorläufig“ zugeführten Kranken an die Anstalt Sonnen- 
bei der Ueber- %; .».— .«. 
gabe eines vor— stein wird Folgendes erfordert: 
läufig zuge— 1) Ein die Person des Kranken und die des Ueberbringers und sonstiger Begleiter legiti— 
4 Gei- mirendes, an die Anstaltsdirection gerichtetes und bei deren Acten verbleibendes „Zu- 
estranten. 
führungsschreiben“ der Obrigkeit, welche die Zuführung veranstaltet hat, oder des 
Vormundes oder des Familienangehörigen, welcher ohne Dazwischenkunft der Obrig— 
keit die Zuführung bewirkt hat. 
In dem Zuführungsschreiben ist 
a) im Falle von 6 3 A auf das von der Anstaltsdirection erklärte Einverständniß, 
in dem Falle von § 3 B aber auf das urschriftlich beizufügende ärztliche 
„Dringlichkeitszeugniß“ Bezug zu nehmen, 
b) in beiden Fällen die Verpflegclasse, in welche der Kranke aufgenommen werden 
soll, zu bezeichnen und 
C) anzugeben, an wen sich die Anstalt wegen Bezahlung der Beiträge zu halten habe. 
Anmerkung: Dafern in dem oben unter 1 gedachten Falle der Vormund oder Ange- 
hörige selbst den Kranken überbringt oder begleitet, bedarf es (deren persönlichen 
genügenden Ausweis vorausgesetzt) des Zuführungsschreibens nicht, vielmehr 
genügt solchenfalls die Erklärung und Anzeige des Erforderlichen zu Protocoll,
	        
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