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6156. Eine Verjährung kann weder anfangen noch laufen bei Klagen zwischen Ehe-
gatten während der Ehe, zwischen Vormündern und Pflegebefohlenen während der Vormund-
schaft, zwischen dem leiblichen Vater und dem leiblichen Kinde, zwischen dem an Kindesstatt
Annehmenden und dem Angenommenen während der väterlichen Gewalt. Dasselbe gilt im
Falle einer nach § 1621 nichtigen Ehe bei den Klagen des Theiles, welchem das Ehehinderniß
unbekannt ist.
* 157. Wird Jemand durch höhere Gewalt oder durch Stillstand der Rechtspflege an
der gerichtlichen Verfolgung seines Rechtes gehindert, so beginnt und läuft während dieses
Hindernisses gegen ihn keine Verjährung.
158. Die Verjährung beginnt von der Zeit, wo ein Gegner des Berechtigten vorhanden
ist, bei Klagen aus Forderungen von der Zeit an, wo die Leistung verlangt werden kann. Es
ist nicht erforderlich, daß dem Berechtigten die Person des Gegners bekannt sei.
*159. Hängt die Geltendmachung eines Rechtes von der Willenserklärung eines Be-
theiligten ab, so beginnt die Verjährung erst von der Zeit der Willenserklärung, und wenn von
dieser an noch eine weitere Zeit für die Geltendmachung des Rechtes festgesetzt ist, von Ablauf
dieser Zeit an.
160. Bei wiederkehrenden Leistungen beginnt für jede einzelne Leistung eine besondere
Verjährung von der Zeit an, wo sie gefordert werden kann. Ist die Klage auf das Recht im
Ganzen verjährt, so können auch nicht mehr die einzelnen Leistungen gefordert werden, bei
welchen die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen ist.
ê161. Die Verjährung muß ohne Unterbrechung abgelaufen sein.
162. Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Verpflichtete das Recht des Anderen
anerkennt.
§ 163. Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte die Klage bei Gericht
anbringt oder das der Klage zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht, in-
gleichen wenn der Gläubiger bei dem Gerichte auf Erlassung eines Zahlungsgebotes anträgt.
§ 164. Kann wegen Unbekanntschaft des Ortes, wo der Gegner belangt werden könnte,
die Klage bei Gericht nicht angebracht werden, so wird die Verjährung unterbrochen, wenn der
Berechtigte vor seinem persönlichen Gerichtsstande zum Zwecke der Unterbrechung der Verjähr-
ung Verwahrung einlegt.
&165. Durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung wird die Ver-
jährung nicht unterbrochen.
166. Die Anbringung der Klage bei Gericht unterbricht die Verjährung nicht, wenn
der Berechtigte die Klage zurücknimmt oder wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts