Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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zeigen an die Eisenbahnämter rechtzeitig zu machen, um gegen jeden Aufenthalt auf der Bahn- 
strecke gesichert und der Begünstigung eines besonderen Wagencoupes gewiß zu sein. 
In Fällen aber, wo der zu Transportirende ungewöhnlich stürmisch und laut sich verhält, 
die zu benutzende Bahnstrecke zwischen Abgangsort und Anstalt an und für sich kurz ist, wohl 
sogar Unterbrechungen der Fahrt und Wagenwechsel unvermeidlich sind, würde zugleich mit in 
Berücksichtigung des Transports des Kranken von seiner Wohnung bis zum Abfahrtseisen- 
bahnhofe und von dem Ankunftsbahnhofe bis zur Anstalt für die ganze Reise ein rasches 
Pferdegespann mit bequemen gegen Wind und Wetter schützenden Wagen vorzuziehen sein. 
3) Wird die Eisenbabn gewählt, so würde aber jedenfalls, wenn der zu transportirende 
Kranke tobsüchtig aufgeregt ist, zur Verhütung jeglichen widrigen Auftritts auf dem Bahnhofe, 
wo derselbe den Eisenbahnwagen verlassen muß, ein Wagen vorher schon (da nöthig tele- 
graphisch), zu bestellen sein, welcher unverzüglich nach der Ankunft des Eisenbahnzugs den 
Kranken zur Ueberführung nach der Anstalt aufnimmt. 
4) Die einem solchen Kranken beizugebenden Begleiter müssen energische, umsichtige und 
verständige Personen sein, gegen welche jener keine besondere Abneigung hegt, und welchen 
über dessen Lebensverhältnisse und Krankheit eine genauere Kenntniß beiwohnt. Selbstver- 
ständlich dürfen dieselben, wie es aus falsch angewandter Gutmüthigkeit und Discretion leider 
oft geschieht, aus dem Verhalten des Kranken die gemeingefährlichen und widrigen Vorgänge 
nicht verschweigen, damit die zukünftigen Pfleger desselben nicht durch, den Sachverhalt geradezu 
entstellende Mittheilungen getäuscht werden. 
5)) Die Begleiter des aufzunehmenden Kranken müssen die bezüglichen Schriften (wenn 
nicht solche Seitens der concurrirenden Behörden oder Familienangehörigen bereits vor dem Ein- 
tresfen des Kranken vorausgeschickt sein sollten) vollständig mit sich führen, da entgegengesetzten 
Falls die Annahme des Kranken versagt werden würde. 
Als unerläßliche Ausweise in dieser Hinsicht sind zu betrachten: 
a) die nach Vorschrift der Verordnung vom 1 2ten Juni 1863 abgefaßte ärztliche Re- 
lation (Fragebegen), 
b) der Heimathschein, oder eine obrigkeitliche Bescheinigung, daß der Kranke als Sächsischer 
Staatsangehöriger anerkannt und die Feststellung seiner Heimathsangehörigkeit ein- 
geleitet sei, 
c) das Zuführungsschreiben der Obrigkeit, welche die Zuführung veranstaltet hat, oder 
des Vormunds oder des Familienangehörigen, welcher ohne Dazwischenkunft der Obrig= 
keit die Zuführung bewirkt hat (insofern nicht der Vormund oder der Familicnange- 
börige den Kranken selbst begleitet). 
6) Um präciser Abfertigung in der Anstalt gewärtig sein zu können, haben diejenigen, 
welche die Zuführung eines Kranken dahin übernehmen, ihre Reise so einzurichten, daß sie in- 
nerhalb der durch die Verordnung vom 1 2ten Juni 1863 §& 11 für die Aufnahme Kranker 
als Regel bestimmten Zeit, nämlich (mit Ausschluß der Sonn-, Buß= und Feiertage) Werkel- 
tags nur in der Zeit von früh 8 bis Abends 6 Uhr, rechtzeitig daselbst eintreffen.
	        
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