Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(510 ) 
7)) Der Kranke ist, wie Jahreszeit, Witterung, Stand und Gewohnheit es erfordern, 
gekleidet auf die Reise zu bringen. 
Die Anstaltsdirectionen sind angewiesen, jede Vernachlässigung in dieser Beziehung, sei 
es aus Fahrlässigkeit und Lieblosigkeit oder nach der verkehrten Ansicht, als ob die Pflege- 
befohlenen einer Irrenanstalt auf Ordnung, Reinlichkeit und Bequemlichkeit ihrer Bekleidung 
keine Ansprüche zu machen hätten, dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Der Aufzunehmende muß ferner gründlich gereinigt, frei von Ungeziefer, gewaschen und 
rasirt, das Haupt= und Barthaar muß geordnet, bezüglich verschnitten und sein sonstiges Aeußere 
sorgfältig und anständig hergestellt sein. 
Für den Fall, daß hierin Verabsäumungen verschuldet würden, hat die Begleitung des 
Kranken nicht allein die von der Anstaltsdirection zu bemessenden Kosten der Reinigung zu 
tragen, sondern auch, zumal wenn die Verunreinigung mit Ungeziefer eine allgemeine ist, sich 
der Zurückweisung des Kranken zu gewärtigen. 
8) Die übrigen Effecten des Kranken, wie sie zu seiner vorschriftmäßigen Ausstattung 
nach § 24 der Beilage A zur Bekanntmachung vom 26sten September 1855 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 608) beizubringen sind, müssen entweder mit 
dem Kranken und zwar gleich vollständig gereinigt und in brauchbarem Zustande übergeben, 
oder, wenn es den Begleitern irgend wie bedenklich oder beschwerlich erschiene, sie mit dem 
Kranken bei sich zu führen, einen Tag vor der Abreise vorausgeschickt werden. 
In keinem Falle kann nachgesehen werden, daß von des Kranken Ausstattung dasjenige, 
was er nicht auf dem Leibe trägt, beliebig später nachgesendet wird. 
9) Der Krankeist auf der Reise auf eine seinem Kranksein entsprechende Weise zu nähren; es sind 
dabei ihm Getränke, welche ihn erquicken, bezüglich erwärmen können, sorglich zu gewähren, spirituöse 
Getränke aber, selbst wenn er deren verlangte und von früher gewohnt wäre, streng zu versagen. 
10) In den Fällen, wo zur Beschränkung des vernunftlosen Gebahrens des Kranken 
Zwangsmittel nicht zu umgehen sind, hat man sich mit der Anwendung des Zwangscamisols 
zu begnügen, und nur für den Fall, daß der Kranke durch Stoßen und andere ungebührliche 
Bewegungen der Füße gemeingefährlich ungestüm sich äußert, die Sprungriemen hinzuzufügen. 
Das Zwangscamisol darf nie den Kranken schmerzhaft belästigende Zugaben von Schnallen, 
Riemen und Schlössern haben, sondern muß im Schnitte und Stoffe und sonstiger Herstellung 
den den Bezirksärzten zugefertigten Mustern gleichen. 
Es darf dasselbe ferner nicht über die Kleidung gezogen und somit zu herabwürdigender 
Entstellung der Person sichtbar sein. Der Kranke muß vielmehr über dem Camisol seine ge- 
wöhnliche Kleidung, oder wenn solche zu eng ist, einen Ueberwurf, Mantel, Umschlagtuch und 
dergleichen tragen. Ueberdies sind die Zipfel des Camisols nie über die dasselbe verbergenden 
Kleidungsstücke zu ziehen, sondern unter denselben zu binden. Es wird sogar in vielen Fällen 
genügen, daß die Zipfel des Camisols gar nicht um den Leib des Kranken geführt und auf dem 
Rücken gebunden, sondern unmittelbar vor den Fingerspitzen zusammengeschlungen und die freien 
Enden in dem Ueberrockärmel oder unter dem Ueberwurfe verborgen werden. 
  
Letzte Absendung: am gten Juli 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.