Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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oder wegen eines anderen verbesserlichen Fehlers zurückgewiesen und nicht binnen drei Monaten 
von der Zurückweisung an die verbesserte Klage bei Gericht angebracht worden ist. 
167. Die Geltendmachung eines Rechtes durch eine Einrede unterbricht die Verjähr- 
ung nicht, wenn die Einrede zur besonderen Ausführung verwiesen oder aus einem anderen 
Grunde nicht beachtet und von Zeit der eingetretenen Rechtskraft an nicht binnen drei Monaten 
wegen des nämlichen Rechtes Klage bei Gericht angebracht worden ist. 
168. Ist die Verjährung unterbrochen, so kann sie von Neuem beginnen, wenn die 
zu ihr erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Bei einem unbeendigt gebliebenen Rechts- 
streite beginnt die neue Verjährung von der letzten processualischen Handlung an. Wurde der 
Rechtsstreit durch Erkenntniß entschieden, so läuft die neue Verjährung von dem Eintritte der 
Rechtskraft, und wenn in dem Erkenntnisse dem Verurtheilten eine Frist zur Leistung bestimmt 
worden ist, vom Ablaufe dieser Frist an. 
5 169. Beginnt eine unterbrochene Verjährung von Neuem, so wird sie in derselben 
Frist vollendet, welche ursprünglich galt. Beginnt die neue Verjährung von einem rechts- 
kräftigen Erkenntnisse an, so wird sie in dreißig Jahren vollendet, selbst wenn die Verjährung 
ursprünglich eine kürzere war. Ist ein Neuerungsvertrag geschlossen worden, so ist die neue 
Verjährung nach den Vorschriften über die Verjährung der neuen Forderung zu beurtheilen. 
*170. In Folge der Verjährung steht der Klage eine Einrede entgegen, durch welche 
sie gegen den zu dieser Einrede Berechtigten unwirksam gemacht wird. Bei Klagen aus Forder- 
ungen werden mit der Verjährung die letzteren selbst wirkungslos. 
VI. Beweis der Rechte. 
#171. Wer ein Recht gerichtlich geltend machen will, muß die dasselbe begründenden 
Thatsachen beweisen, gleichviel ob sie in dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser 
Umstände bestehen. 
172. Im Inlande bekannt gemachte Gesetze bedürfen keines Beweises. Ausländische 
Rechte hat Derjenige zu beweisen, welcher sich darauf beruft; sie können aber ohne diesen Beweis 
von dem Richter angewendet werden, wenn sie ihm glaubhaft, bekannt geworden sind. 
173. Thatsachen bedürfen keines Beweises, wenn für sie eine gesetzliche Vermuthung 
spricht. Letztere wird durch den Beweis des Gegentheils der Thatsachen entkräftet, soweit dieser 
Beweis nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist. 
174. Thatsachen, welche land-, orts= oder gerichtskundig sind, bedürfen keines Beweises. 
*175. Wer sich auf ein Rechtsgeschäft gründet, hat zu beweisen, daß dasselbe zu Stande 
gekommen ist. Behauptet der Gegner eine Aenderung der regelmäßigen Natur des Rechts- 
geschäfts oder Umstände, welche die Wirksamkeit desselben hindern oder aufheben, so liegt ihm 
der Beweis ob.
	        
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