Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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VII. Wirkung rechtskräftiger Entscheidung. 
176. Ist ein streitiges Rechtsverhältniß durch rechtskrästige Entscheidung festgestellt 
worden, so kann aus der letzteren ein selbstständiges Recht verfolgt werden. 
& 177. Die rechtskräftige Entscheidung verbindet die streitenden Theile und Diejenigen, 
welche in Ansehung des Streitgegenstandes ihre Rechtsnachfolger sind. Sie beschränkt sich auf 
das durch die Entscheidung festgestellte Recht nach seinem Inhalte und Entstehungsgrunde. 
VIII. Selbsthülfe. 
& 178. Selbsthülfe durch Vertheidigung gegen widerrechtliche Angriffe auf die Person 
oder das Vermögen und die Unterstützung Anderer bei solchen sind erlaukt. 
*179. Selbsthülfe durch eigenmächtige Wegnahme von Sachen oder durch eigenmächtige 
Nöthigung des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit und die Unterstützung Anderer 
bierbei sind nicht erlaubt, ausgenommen wenn dem Berechtigten Gefahr droht, ohne Selbst- 
hülfe sein Recht nicht verwirklichen und die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig erlangen zu können. 
*190. Ein Gläubiger kann den Schuldner, welcher sich seiner Verbindlichkeit durch die 
Flucht zu entziehen sucht, wenn die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig zu erlangen ist, festhalten, 
oder ihm die nöthigen Deckungsmittel abnehmen. Er hat aber ohne Verzögerung die abge- 
nommenen Sachen bei Gericht abzuliefern und, wenn er die Person festnahm, diese bei dem- 
selben vorzuführen. 
&181. Jeder hat das Recht, sich in seiner Inhabung zu schützen, Gewalt mit Gewalt 
zu vertreiben und, wenn der Andere ihn seiner Inhabung entsetzt hat, sich der Sache wieder 
zu bemächtigen. Die Wiederbemächtigung muß sofort geschehen. 
182. Jeder kann seine Person und sein Vermögen gegen Thiere Anderer durch Ver- 
jagung und, soweit nöthig, selbst durch Tödtung derselben schützen, wenn nicht besondere Be- 
rechtigungen entgegenstehen. 
* 183. Fremde Sachen, welche einer eigenen Sache Schaden zufügen oder derselben 
Gefahr drohen, oder ihren Gebrauch hindern, kann man zur Abwendung dieser Nachtheile ent- 
fernen und, soweit nöthig, selbst beschädigen oder vernichten. 
&1884. Jeder kann Veranstaltungen zur Sicherung seiner Person und seines Vermögens 
gegen widerrechtliche Beschädigungen treffen, soweit dadurch nicht Gefahr einer widerrechtlichen 
Schadenzufügung für Andere entsteht. 
*15. Bei keiner Art der Selbsthülfe darf der dazu Berechtigte mehr Gewalt, als zur 
Vertheidigung oder zur Rechtsverfolgung nöthig ist, anwenden.
	        
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