Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*195. Durch seinen Willen allein kann Derjenige, welcher eine Sache für einen An- 
deren inne hat, seine Inhabung nicht in Besitz verwandeln, selbst nicht, wenn er die Sache 
als seine eigene erkennt. 
196. Einseitige Erwerbungshandlungen sind bei unbeweglichen Sachen insbesondere 
die Verrainung, Einzäunung, Bestellung, Benutzung, das Betreten derselben, und bei beweg- 
lichen Sachen insbesondere die Ansichnahme, die Bewachung derselben. 
197. Soll der Besitz einer von einem Anderen besessenen Sache einseitig erworben 
werden, so muß durch die Erwerbungshandlung der Verlust des Besitzes bei dem Anderen 
herbeigeführt worden sein. 
19. Die Uebergabe einer unbeweglichen Sache geschieht dadurch, daß der bisherige 
Besitzer Denjenigen, welcher den Besitz erwerben soll, in dieselbe einführt eder ihm die Sache 
in deren Nähe zeigt, oder daß der Erwerber mit Einwilligung des bisherigen Besitzers den 
Besitz ergreist. 
*199. Die Uebergabe einer beweglichen Sache geschieht dadurch, daß der bisherige 
Besitzer Demjenigen, welcher den Besitz erwerben soll, die Sache einhändigt oder sie vor dem- 
selben mit dessen Einwilligung hinlegt, oder die Schlüssel zu dem Behältnisse, in welchem sie 
sich befindet, in dessen Nähe übergiebt, oder daß mit Einwilligung des Ersteren der Letztere 
den Besitz ergreift. 
&200. Ist Jemand Inhaber einer Sache und erwirbt er dieselbe von dem bisherigen 
Besitzer, so erlangt er den Besitz derselben mit dem blosen Willen, an der Sache für sich 
Eigenthum auszuüben. 
& 201. Wird durch ein Rechtsgeschäft des bisherigen Besitzers mit einem Anderen der 
Besitz des Ersteren in eine Inhabung für den Letzteren verwandelt, so ist dieß als eine Ueber- 
gabe des Besitzes an diesen anzusehen. Ist ein Dritter Inhaber der Sache für den bisherigen 
Besitzer, so muß zu dem den Uebergang des Besitzes bezweckenden Rechtsgeschäfte die Anweisung 
des Besitzers an den Dritten hinzukommen, die Inhabung für den neuen Besitzer fortzusetzen. 
* 202. Die Besitzerwerbung durch gesetzliche Vertreter ist nach deren Handlung und 
Willen zu beurtheilen. 
§ 203. Wer einem Anderen Auftrag zur Erwerbung des Besitzes gegeben hat, erwirbt 
den Besitz mit der Ergreifung oder der Uebernahme durch den Beauftragten. Ergreift Jemand 
ohne Auftrag Besitz für einen Anderen, so erwirbt Letzterer denselben von der Genehmigung an. 
# 204. Werden Sachen übersendet und hat der Empfänger derselben die Art der Ueber- 
sendung bestimmt, so erwirbt er den Besitz der Sachen, sobald sie in der von ihm bestimmten 
Art zur Versendung übergeben worden sind.
	        
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