Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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#205. Wer im Besitze thatsächlich gestört wird, kann gegen Denjenigen, welcher den 
Besitz gestört hat, auf Schutz im Besitze, auf Androhung einer Strafe für weitere Störungen 
und auf Ersatz der entstandenen Schäden klagen. 
* 206. Jeder kann gegen Denjenigen, welcher im Verhältniß zu ihm fehlerhaft besitzt, 
auf Wiederherstellung des Besitzes und Ersatz der verursachten Schäden klagen. Dieses Recht 
gilt auch gegen einen dritten Besitzer, welcher bei Erlangung des Besitzes wußte, daß sein 
Vormann die Sache fehlerhaft besaß. 
§& 207. Der Beklagte kann sich gegen die Klage wegen Besitzstörung durch die Einrede 
schützen, daß der Kläger im Verhältniß zu ihm fehlerhaft besitze, und Verurtheilung des 
Klägers in demselben Rechtsstreite verlangen. 
* 208. Die Besitzklage steht auch Dem zu, welcher eine Sache zur Benutzung oder 
zum Zwecke seiner Sicherung inne hat. 
* 209. Die Klage wegen Besitzentziehung kann Jeder anstellen, welcher aus seiner 
Inhabung mit Gewalt oder durch eine andere an sich widerrechtliche Handlung verdrängt 
worden ist. 
& 210. Die Besitzklagen in 36 205, 206, 20 8, 209 verjähren in einem Jahre. 
Soweit der Beklagte durch die Störung oder Entziehung des Besitzes bereichert worden, ver- 
jähren sie in drei Jahren. Die Einrede des fehlerhaften Besitzes verjährt in einem Jahre 
von der Zeit an, zu welcher die Klage hätte angestellt werden können. 
&211. Der Verlust des Besitzes tritt ein mit dem Tode des Besitzers, mit dem Unter- 
gange der Sache, mit dem Aufhören der Macht über dieselbe und mit der Bethätigung des 
Willens, den Besitz aufzugeben. 
#212. Durch blose Entfernung von der Sache oder Unterlassung von Besitzhandlungen 
geht der Besitz nicht verloren. Auch verliert Derjenige seinen Besitz nicht, welcher sich ihn 
im Falle von § 181 sofort wiederverschafft. 
&213. Der Besitz einer beweglichen Sache geht insbesondere verloren, wenn sich ein 
Anderer der Sache bemächtigt, der Besitzer die Sache verliert, oder, sofern sie sich außer seinem 
Gewahrsame befindet, nicht auffinden kann, oder die Sache an einen unzugänglichen Ort geräth. 
§214. Der Besitz einer unbeweglichen Sache geht verloren, wenn der Besitzer von 
einem Anderen verdrängt wird. Durch Besitzhandlungen eines Anderen während der Ab- 
wesenheit des Besitzers verliert der Letztere den Besitz der unbeweglichen Sache erst dann, wenn 
er nach erlangter Kenntniß davon sich den Besitz nicht sofort wieder verschafft. 
&215. Vertritt ein Anderer den Besitzer in der Ausübung des Besitzes, so ist der 
Verlust des Besitzes der Sache nach dem Berhältnisse des Vertreters zur Sache zu beurtheilen. 
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