Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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&216. Der Besitzer verliert den Besitz nicht, wenn sein Vertreter stirbt, oder willens- 
unfähig wird, auch nicht durch den blosen Willen des Letzteren, den Besitz aufgeben oder selbst 
oder für einen Dritten besitzen zu wollen. Dagegen geht der Besitz verloren, wenn der Ver- 
treter sich die Sache durch eine körperlich daran vorgenommene Handlung zueignet oder den 
Besitz der Sache einem Dritten überläßt. In beiden Fällen tritt bei unbeweglichen Sachen 
der Verlust erst dann ein, wenn der Besitzer nach erlangter Kenntniß von der Untreue des 
Vertreters sich den Besitz nicht sofort wieder verschafft. 
Zweite Abtheilung. 
Von dem Eigenthume. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
*217. Das Eigenthum gewährt das Recht der vollständigen und ausschließlichen 
Herrschaft über eine Sache. 
# 218. Das Eigenthum an einer Sache erstreckt sich auf deren Bestandtheile und Zu- 
wachs, bei Grund und Boden auch auf den Raum über demselben und auf Das, was sich 
unter der Oberfläche befindet. · 
§219.DerEigenthümeristbefugt,seineSachenachBeliebenzuverändern,zuver- 
brauchen, zu vernichten. Er kann darüber rechtlich verfügen, insbesondere die Sache ganz oder 
theilweise veräußern. Als Veräußerung der Sache gilt die Aufgebung des Eigenthums mit 
oder ohne dessen Uebertragung auf Andere und die Bestellung von Rechten an der Sache. 
* 220. Der Eigenthümer hat das Recht, alle Nutzungen von der Sache zu ziehen. 
6 221. Der Eigenthümer hat das Recht auf den Besitz der Sache. Er kann Jeden 
von der Einwirkung auf die Sache ausschließen. 
§222. Beschränkungen der im Eigenthume enthaltenen Rechte sind begründet, soweit 
einzelne derselben durch gesetzliche Vorschriften oder durch erworbene Rechte Anderer dem Eigen- 
thümer ganz oder theilweise entzogen sind. 
* 223. Veräußerungen gegen ein gesetzliches, gegen ein nach Maßgabe der Gesetze 
vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassenes, gegen ein in einem letzten Willen 
zu Gunsten eines Dritten vom Eigenthümer angeordnetes, oder gegen ein in einem Vertrage 
mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetztes Verbot sind nichtig, ausgenommen 
wenn die Veräußerung in Folge des Rechtes eines Anderen geschehen mußte. In anderen 
Fällen eines Veräußerungsverbotes besteht die demselben zuwiderlaufende Veräußerung, vorbe- 
hältlich der Verbindlichkeit des Zuwiderhandelnden, den Betheiligten zu entschädigen.
	        
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