Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 598 ) 
  
  
  
Vertragsmäßiger Tarif. 
  
  
  
Zollsätze 
Benennung der Gegenstände. Maßstab. 1 den 1sen Octo- 
1953, ber 1864. 
Baumwollenes Garn, rohes oder gebleichtes in einer Faden- 
länge im halben Kilogramme 6 # 
von 20,000 Meter oder weniger 100 Kilogr. 15 Frs. 
20,000 bis 30,000 Meter. — 20 Frs. 
. 30,000 40,000 " 30 Frs. 
über 400000. - 40 Frs. 
Baumwollenes Garn, gefärbtes oder zu Ketten angelegtes 
Mittelst Königlichen Beschlusses vom 1 sten September 1862 
sind die Eingangsabgaben von baumwollenem Garne 
Englischen Ursprungs, wie folgt, festgesetzt: 
bei einer Fadenlänge im halben Kilogramme rohes 
und gebleichtes: 
einfaches: 20,000 Meter und darunter 
20,000 bis 30,000 Meter 
30,00 40, 000 
40,00 65,000 
über 65,000 Meter“) 
gezwirntes: 5 Franken für 100 Kilogramme jeder 
Gattung mehr, als einfaches. 
zu Ketten angelegtes: 10 Franken für 100 Ki- 
logramm jeder Gattung mehr, als einfaches. 
gefärbtes, einfaches, gezwirntes und zu Ketten angeleg- 
tes: 1 5 Franken für 100 Kilogramme jeder Gattung 
mehr, als einfaches, rohes oder gebleichtes. 
*är 
*) Die hier angegebenen Zollsätze gelten, und zwar: die in der ersten 
Colonne enthaltenen bis zum 30sten September 1863, die in der zweiten 
Colonne enthaltenen bis zum 30sten September 1864. 
*““) Garne von mehr als 65,000 Meter im halben Kilogramm zahlen 
nur eine Ausgleichungsabgabe von 10 Centimen pr. Kilogramm, die auch 
nach dem 1 sten October 1864 Anwendung findet. 
  
Die Abgabe von rohem oder gebleichtem 
Garne mit einer Erhöhung von 10 Frs. 
per 100 Kilogr. 
100 Kiligr. 22 Frs. 20 Frs. 
30 25 
45 35 
l 
- 
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