Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Sache schafft, so erwirbt er das Eigenthum der letzteren. Er ist jedoch dem Eigenthümer des 
fremden Stoffes, wenn er in redlichem Glauben handelte, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn 
er in unredlichem Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten verbunden. 
IV. Verbindung und Vermischung von Sachen. 
& 247. Werden bewegliche Sachen mehrerer Eigenthümer, gleichviel von wem und auf 
welche Weise, fest verbunden und können dieselben nicht wieder getrennt werden, so erwirbt, 
wenn die Sache des Einen als Hauptsache, die Sache des Anderen als Nebensache anzusehen 
ist, der Eigenthümer der Hauptsache das Eigenthum der Nebensache. In anderen Fällen ent- 
steht für die Betheiligten ein Miteigenthum nach dem Verhältnisse des Werthes, welchen die 
einem Jeden gehörigen Sachen zur Zeit der Verbindung hatten. 
& 248. Ein Miteigenthum nach den Bestimmungen des § 247 entsteht auch, wenn 
trockene Körper oder Flüssigkeiten oder flüssig gemachte Sachen mehrerer Eigenthümer vermischt 
werden, eine Trennung unthunlich ist, und keine Umarbeitung oder Umbildung vorliegt. Ist 
mit Geld eines Dritten gezahlt worden und hat der Empfänger dasselbe mit dem seinigen ver- 
mischt, ohne daß die Geldstücke des Dritten ausgesondert werden können, so wird der Em- 
pfänger Eigenthümer des fremden Geldes. 
* 249. Eine Trennbarkeit der mehreren verbundenen oder vermischten Sachen ist anzu- 
nehmen, wenn sie sämmtlich in ihren ursprünglichen, wesentlichen Bestand wiederhergestellt 
werden können und der dazu erforderliche Aufwand den vierten Theil des Werthes des Ganzen 
nicht übersteigt. 
* 250. Ist es zweifelhaft, welche von den verbundenen Sachen die Hauptsache sei, so 
wird als Hauptsache diejenige angesehen, welche einen höheren Werth hat. 
* 251. Wenn die Verbindung oder Vermischung durch Zufall geschehen oder von einem 
der Betheiligten im redlichen Glauben bewirkt worden ist, so hat der Erwerber der fremden 
Sache, soweit er bereichert ist, dem vorigen Eigenthümer Ersatz zu leisten. Hat einer der Be- 
theiligten wissentlich die fremde Sache mit der seinigen verbunden oder vermischt und erwirbt 
er dadurch die fremde Sache, so ist er dem Eigenthümer derselben zum vollen Ersatze ver- 
bunden; verliert er dadurch sein Eigenthum an den Anderen, so hat er gegen Letzteren nur 
Anspruch auf Ersatz, soweit die Verbindung oder Vermischung als nothwendige Verwendung 
anzusehen ist. 
* 252. Wer eine fremde Sache für sich dadurch verwendet, daß er darauf schreibt, 
zeichnet, druckt, malt, oder sonst Schriften oder Bilder bringt, erwirbt das Eigenthum daran, 
ausgenommen wenn das Erzengniß seiner Thätigkeit zu der Sache in einem untergeordneten 
Verhältnisse steht. Dem vorigen Eigenthümer der fremden Sache hat deren Erwerber, wenn
	        
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