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Sache schafft, so erwirbt er das Eigenthum der letzteren. Er ist jedoch dem Eigenthümer des
fremden Stoffes, wenn er in redlichem Glauben handelte, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn
er in unredlichem Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten verbunden.
IV. Verbindung und Vermischung von Sachen.
& 247. Werden bewegliche Sachen mehrerer Eigenthümer, gleichviel von wem und auf
welche Weise, fest verbunden und können dieselben nicht wieder getrennt werden, so erwirbt,
wenn die Sache des Einen als Hauptsache, die Sache des Anderen als Nebensache anzusehen
ist, der Eigenthümer der Hauptsache das Eigenthum der Nebensache. In anderen Fällen ent-
steht für die Betheiligten ein Miteigenthum nach dem Verhältnisse des Werthes, welchen die
einem Jeden gehörigen Sachen zur Zeit der Verbindung hatten.
& 248. Ein Miteigenthum nach den Bestimmungen des § 247 entsteht auch, wenn
trockene Körper oder Flüssigkeiten oder flüssig gemachte Sachen mehrerer Eigenthümer vermischt
werden, eine Trennung unthunlich ist, und keine Umarbeitung oder Umbildung vorliegt. Ist
mit Geld eines Dritten gezahlt worden und hat der Empfänger dasselbe mit dem seinigen ver-
mischt, ohne daß die Geldstücke des Dritten ausgesondert werden können, so wird der Em-
pfänger Eigenthümer des fremden Geldes.
* 249. Eine Trennbarkeit der mehreren verbundenen oder vermischten Sachen ist anzu-
nehmen, wenn sie sämmtlich in ihren ursprünglichen, wesentlichen Bestand wiederhergestellt
werden können und der dazu erforderliche Aufwand den vierten Theil des Werthes des Ganzen
nicht übersteigt.
* 250. Ist es zweifelhaft, welche von den verbundenen Sachen die Hauptsache sei, so
wird als Hauptsache diejenige angesehen, welche einen höheren Werth hat.
* 251. Wenn die Verbindung oder Vermischung durch Zufall geschehen oder von einem
der Betheiligten im redlichen Glauben bewirkt worden ist, so hat der Erwerber der fremden
Sache, soweit er bereichert ist, dem vorigen Eigenthümer Ersatz zu leisten. Hat einer der Be-
theiligten wissentlich die fremde Sache mit der seinigen verbunden oder vermischt und erwirbt
er dadurch die fremde Sache, so ist er dem Eigenthümer derselben zum vollen Ersatze ver-
bunden; verliert er dadurch sein Eigenthum an den Anderen, so hat er gegen Letzteren nur
Anspruch auf Ersatz, soweit die Verbindung oder Vermischung als nothwendige Verwendung
anzusehen ist.
* 252. Wer eine fremde Sache für sich dadurch verwendet, daß er darauf schreibt,
zeichnet, druckt, malt, oder sonst Schriften oder Bilder bringt, erwirbt das Eigenthum daran,
ausgenommen wenn das Erzengniß seiner Thätigkeit zu der Sache in einem untergeordneten
Verhältnisse steht. Dem vorigen Eigenthümer der fremden Sache hat deren Erwerber, wenn