Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(610 ) 
  
Vertragsmäßiger Tarif. 
  
  
  
  
  
Zollsätze 
Benennung der Gegenstände. Maßstab. den 11 sten Octo- 
1863. ber 1864. 
Laugensalze, vegetabilische — gea 
Natronsalze, kohlensaure 100 Kilogr. 3 Frs. 
schwefelsaure und schwefligsaure — 1 Frs. 50 Cts. 
andere, Seesalz ausgenommen. — Frei 
Chemische Producte, nicht namentlich aufgeführte 100 Kilogr. 2 Frs 
Farbestoffe und Farben, mit Oel zubereitete — 6 
andere . ...... — s Frei 
Die mit mehr als 15 pct. Seesalz vermischten 
Sodasalze entrichten die auf raffinirtem Salze ruhende 
Abgabe. 
Glas- und Krystallwaaren. 
Spiegelgläser, rohe, belegte oder geschliffene Werth 10 pCt 
Flaschen ohne Unterschied der Form und andere Gegenstände 
von gewöhnlichem Flaschenglas 100 Kilogr. 1 Frs. 
Glas, Fenster- # 
farbiges au 10 
polirtes oder geschnittenes Verth p Ct. 
Uhr- und optische Gläser 
Glas= und Krystallwaaren, schlichte oder gegossene, 
nicht gefärbte und nicht geschliffene 100 Kilogr. 12 Frs. 
geschliffene, geschnittene oder sarbige Werth 10 pCt. 
Emaillen . ... 10 
  
  
— 
I 
  
I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.