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er im redlichen Glauben handelte, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn er im unredlichen
Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten.
V. Uebergabe.
6 253. Durch Uebergabe wird das Eigenthum einer beweglichen Sache erworben, wenn
der Besitz derselben in der Absicht, Eigenthum zu übertragen, übergeben wird.
( 254. Die Eigenthumserwerbung durch Uebergabe setzt voraus, daß der Uebergebende
handlungssähig ist, daß er das Eigenthum der Sache hat oder später erwirbt oder sonst aus
einem Rechtsgrunde zu der Veräußerung befugt ist, ferner, daß der Besitz in der Absicht, Ei-
genthum zu übertragen und zu erlangen, übergeben und empfangen wird, oder ein der Ueber-
gabe gleichstehender Fall vorliegt. Erwirbt der Uebergebende erst nach der Uebergabe das Eigen-
thum, so geht dasselbe vom Zeitpunkte dieser Erwerbung an auf den Empfänger über.
* 255. Hat ein Rechtsgeschäft die Begründung einer Gemeinschaft an dem ganzen Ver-
mögen einer Person zum Gegenstande, so entsteht das Miteigenthum an den dazu gehörigen
beweglichen Sachen mit dem Rechtsgeschäfte, ohne daß es einer Uebergabe des Besitzes der-
selben bedarf.
& 256. Irrthum über die Art des Geschäfts hindert den Uebergang des Eigenthums
nicht, wenn Uebereinstimmung darüber vorhanden ist, daß Eigenthum übergehen soll.
VI. Erwerbung durch richterliche Entscheidung.
6 257. Wird bei einer Theilung im Miteigenthume befindlicher Sachen durch richter-
liche Entscheidung Eigenthum zugesprochen, so geht dasselbe mit der Rechtskraft der Entscheid-
ung über.
&258. Wird auf Verlust einer beweglichen Sache im Strafverfahren erkannt, so er-
wirbt Derjenige, welchem die Sache zufällt, das Eigenthum derselben mit der Rechtskraft der
Entscheidung. Spricht das Gesetz den Verlust des Eigenthums als unmittelbare Folge einer
Handlung aus, so erwirbt der Staat das Eigenthum von der Zeit der Handlung an.
VII. Erbfolge, Vermächtniß und Anwartschaft.
*259. Eine bewegliche Sache, welche Eigenthum des Erblassers war, geht auf Den-
jenigen, welchem sie durch Erbfolge, Vermächtniß oder Anwartschaft zufällt, ohne Weiteres
eigenthümlich über.
VIII. Ersitzung.
#2260. Der redliche Besitzer einer beweglichen Sache erwirbt das Eigenthum derselben
durch Ersitzung, wenn er den Besitz der Sache dreißig Jahre fortgesetzt hat.
261. Ist der redliche Besitzer einer beweglichen Sache zugleich rechtmäßiger Besitzer
und hat er den Besitz auf fehlerfreie Weise erlangt, so erwirbt er das Eigenthum, wenn er den
Besitz drei Jahre fortgesetzt hat.
1863. 5