Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und 
das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes 
angesehen. 
2c. 2c. 
&# 63) Deecret 
wegen Bestätigung der revidirten Leihhausordnung für die Stadt Zittau; 
vom Sten Juni 1863. 
  
Neohem eine Revision des unterm 2ten Januar 1840 bestätigten Regulativs für die mit 
Garantie der Stadtgemeinde Zittau errichtete Leihanstalt daselbst (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1840, Seite 2 fg.) stattgefunden hat und Se. Königliche Majestät auf Vortrag 
des Justizministeriums die in 66 18, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37 der neuen Leih- 
hausordnung für die Stadt Zittau enthaltenen Rechtsvergünstigungen, beziehendlich von Neuem, 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern die nurgedachte 
Leihhausordnung, welche nun an die Stelle des bisherigen Regulativs tritt, dergestalt hiermit 
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den Sten Juni 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demunth. 
Leihhausordnung 
für die Stadt Zittau. 
2C. 2C. 
*18. Von den Geldern, welche auf Werthpapiere ausgeliehen werden, sind fünf vom Verzinfung. 
Hundert oder 15 Pfennige vom Thaler jährliche Zinsen, weitere Spesen oder sonstige Gebühr- 
nisse aber nicht zu bezahlen. Von anderen Pfandgegenständen sind acht Thaler vom Hundert 
jährliche Zinsen zu berichtigen. 
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