Versteigerung
der Pfänder.
Legitimation.
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Diese Zinsen sind nach halben Monaten von 15 zu 15 Tagen zu berechnen. Weniger als
15 Tage gelten für einen halben Monat. Fällt der 15te Tag auf einen Sonn= oder Feier-
tag, so ist der nächstfolgende Tag als Berechnungstermin anzusehen.
Bei Darlehnen auf Werthpapiere können Ermäßigungen des Zinsfußes stattfinden, in
welcher Beziehung vom Stadtrathe im Allgemeinen von Zeit zu Zeit Entschließung gefaßt
werden wird.
2c. 2c.
& 27. Alle Pfänder, welche zwei Monate über die auf dem Pfandscheine bemerkte Zeit
17) gestanden haben, ohne daß eine Einlösung des Pfandes oder eine Verlängerung der
dafür bestimmten Frist (§& 25, 26) erfolgt ist, verfallen der Auction. Der Termin, an
welchem die Auction abgehalten werden soll, ist zweimal öffentlich bekannt zu machen und da-
bei zugleich zu bemerken, daß die bis zu einem bestimmten, anzugebenden Termine versetzten
und nicht erneuerten Pfänder, deren Nummern anzugeben sind, als der anberaumten Auction
verfallen zu betrachten seien, auch der Tag, an welchem der Auctionscatalog geschlossen werden
soll, nicht minder der letzte der Auction vorausgehende Expeditionstag zu bezeichnen. Die Ver-
steigerung erfolgt im hierzu bestimmten Auctionslocale in Gegenwart der Anstaltsbeamten bis
auf Weiteres durch einen verpflichteten Auctionator gegen sofortige baare Bezahlung. Jedes
Pfand wird mit dem Preise ausgeboten, welcher nöthig ist, um die Ansprüche der Anstalt zu
befriedigen. Wird dieser Preis nicht überstiegen, so hängt es von der Deputation ab, ob das
Pfand für die nächste Auction zurückgelegt, oder dem betreffenden Taxator (§ 14) gegen Be-
richtigung der Ansprüche der Anstalt überlassen werden soll, als in welchem Falle der Taxator
sich nicht entbrechen kann, das fragliche Pfand anzunehmen und Zahlung zu bewirken. Staats-
papiere, städtische Obligationen und denselben gleichzuachtende Papiere werden, nach Ablauf
der auf dem Pfandscheine bemerkten Verfallzeit, an einen hiesigen oder auswärtigen Banquier,
nach Auswahl der Deputation, verkauft. Die Versteigerung eines Pfandes und dessen Zu-
schlagung und Ausantwortung an den Ersteher kann durch eine Berufung an eine Oberbehörde
weder verhindert, noch aufgehoben werden. — Uebrigens werden jährlich zwei Auctionen ab-
gehalten werden.
rc. rc.
*29. Zu Einlösung des Pfandes und Abhebung des Erlösüberschusses legitimirt der
ausgestellte Pfandschein, wenn auch der Name des Eigenthümers des Pfandes darauf nicht be-
merkt worden, oder darauf selbst ein anderer bemerkt sein sollte, als der Inhaber des Pfand-
scheins führt.
Die Anstalt und die dieselbe vertretende Stadtcommun wird daher aller Ansprüche wegen
eines Pfandes und des davon verbliebenen Erlösüberschusses enthoben, sobald die Ausantwort-
ung des Pfandes, sowie des Erlösüberschusses gegen Production und Zurücklassung des Pfand-
scheins bewirkt worden ist.