Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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bei der Leihhausexpedition angezeigt hat, daß die wirkliche Erkennung der Sache dadurch mög— 
lich wurde. 
Wegen dergleichen Sachen ist bei der Anstalt ein besonderes Annotationsbuch zu halten 
und in dasselbe jede solche Anmeldung einzutragen. 
Für einen solchen Eintrag hat der Bestohlene 21 Ngr. bis 10 Mgr. zu berichtigen. Es 
ist aber, um das Recht der Vindication zu begründen, durchaus erforderlich, daß die Sache in 
unveränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand genommen worden ist. Findet Solches 
statt, so erhält der Eigenthümer das in einer gestohlenen Sache bestehende Pfand ohne Ent- 
geld zurück. In allen anderen Fällen findet eine Vindication nicht statt. 
Es soll jedoch einem durch obrigkeitliches Zeugniß legitimirten Eigenthümer einer gestohle- 
nen und verpfändeten Sache bis zur wirklichen Verauctionirung derselben das Recht einge- 
räumt sein, gegen Erlegung des Pfandschillings das Pfand einzulösen, und sollen von ihm 
Zinsen und Kosten deshalb nicht verlangt werden. Jedoch wird, dafern der Eigenthümer den 
Pfandschein nicht zurückliefern kann, oder deshalb eine genügende Sicherheit nicht bestellt, mit 
der Ausantwortung des Pfandes so lange angestanden werden, bis nach den Bestimmungen 
dieses Regulativs kein Anspruch des Verpfänders mehr gedenkbar ist. 
+37. Gegen alle in dieser Leihhausordnung bestimmten Fristen und angedrohten Rechts- 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
2C. 20. 
  
64) Deeret, 
die Bestätigung der Genossenschaftsordnung für die Berichtigung der Parthe 
zu Beucha betreffend; 
vom 18ten Juni 1863. 
De Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über Berichtigung 
von Wasserläufen 2c. vom 15ten August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1855, Seite 483 fg.) die Genossenschaftsordnung für die 
Genossenschaft für die Berichtigung der Parthe zu Beucha 
unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an Letztere und mit der Wirkung be- 
stätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Ausschließung 
der Wieder- 
einsetzung in 
den vorigen 
Stand.
	        
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