Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 636) 
mirten Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen des Vorstands 
desselben bestätigt und darüber gegenwärtiges 
Deeceret 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien und Beidruckung der Ministerialsiegel 
ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 7sten Juni 1863. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. *2 Dr. v. Behr. 
Demunth. 
Nachtrag 
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im Königreiche 
Sachsen. 
X. « 
Aenderung am 
§ 25. Der nach § 25 anzunehmende Reinertrag des zu verpfändenden Grundstücks wird 
von nun an mit dem sechs und dreißigfachen Betrage zu Capital erhöht, um den Credit bis zur 
Hälfte des statutenmäßig berechneten Hypothekenwerths (§ 14) festzustellen und zu bewilligen. 
Leipzig, den 1 Aten April 1863. 
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen. 
10 (gez.) Friedrich Frhr. v. Friesen, z. Z. Vorsitzender. 
(gez.) Dr. Alerander Otto Kormann, Syndicus. 
  
. 68) Verordnung, 
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend; 
vom Sten Juli 1863. 
Wa. Johann, von GEOTTES Gnaden Körig von Sachsen 
12c. 4c. 4c. 
haben mit Rücksicht auf die im Laufe des gegenwärtigen Jahres bevorstehende Einberufung der 
Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage beschlossen, die erforderlichen Ergänzungs-
	        
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