Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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wahlen vornehmen zu lassen und verordnen daher an alle verfassungsmäßig damit beauftragten 
Behörden, sofort die hierzu nöthigen Einleitungen zu treffen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am Sten Juli 1863. 
Johann. 
1. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
690 Bekanntmachung, 
die den Sparcassen zu Olbernhau, Conradsdorf bei Freiberg, Krummenhenners- 
dorf, Schönefeld bei Leipzig und Niederschöna bewilligte Stempelbefreiung 
betreffend; 
vom Sten Juli 1863. 
De- Finanzministerium hat den Sparcassen zu Olbernhau, Conradsvdorf bei Freiberg, 
Krummenhennersdorf bei Freiberg, in der Parochie Schönefeld bei Leipzig und in der Parochie 
Niederschöna auf Ansuchen und nachdem sie durch ihre Vorstände den im § 6 der Verordnung, 
die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffend, vom 4ten November 
1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 626) gestellten Bedingungen 
entsprochen haben, die in §§ 2 und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung 
öffentlicher Behörden stehenden Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf 
ebenfalls bewilligt. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am Sten Juli 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker.
	        
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