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Privatbaue sich beziehenden Geschäfte nach Maßgabe der beigefügten Taxe Kosten nebst Stempel
in Ansatz zu bringen, insoweit nicht in Localbauordnungen andere Kostensätze, auch höhere oder —
niedere, festgestellt werden.
Zu Berichtigung der Kosten und des Stempels sind die Bauunternehmer verpflichtet.
8 8. Bauunternehmer, welche eine oder die andere der § 2 in Verbindung mit § 3
unter d und § 6 vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen, oder vor dazu erhaltener obrigkeitlicher
Erlaubniß einen nach diesem Gesetze der Anzeigepflicht unterliegenden Bau beginnen, oder aber
den allgemeinen oder örtlichen und beziehendlich den ihnen ertheilten besonderen Bauvorschriften
zuwiderhandeln, verfallen in eine nach den Umständen und nach Maßgabe der Gefährde zu
bemessende und im Wiederholungsfalle zu erhöhende Geldstrafe bis 100 Thaler — — und
haben überdieß den eigenmächtig unternommenen, oder ordnungswidrig ausgeführten Bau binnen
der in jedem einzelnen Falle zu bestimmenden Frist je nach dem Ermessen oder der Anordnung
der Baupolizeibehörde auf eigene Kosten wieder abzutragen und beziehendlich in den vorschrift-
mäßigen Stand zu setzen, im Falle der Verzögerung oder Weigerung aber sich zu gewärtigen,
daß auf ihre Kosten die Abtragung des Baues, oder was sonst im öffentlichen Interesse und
aus polizeilichen Rücksichten zu thun nöthig ist, obrigkeitswegen vorgenommen wird.
§ #9. Baumeister und Baugewerke, welche einen der Anzeige bei der Behörde unter-
liegenden, von dieser aber noch nicht genehmigten Bau in Angriff genommen haben oder fort-
führen, oder die bei der Bauführung sich anderer Zuwiderhandlungen gegen allgemeine oder
örtliche, oder die im besonderen Falle ertheilten baupolizeilichen Vorschriften schuldig machen,
werden mit Geldstrafe bis zu 50 Thaler — — doder mit drei Tagen bis zu vier Wochen
und im Wiederholungsfalle bis zu acht Wochen zu erhöhender Gefängnißstrafe belegt; auch kann
ihnen, wenn sich bei wiederholten Uebertretungen ein der allgemeinen Sicherheit im hohen
Grade gefährlicher Leichtsinn derselben zeigt, nach Befinden das Recht zur selbstständigen Bau-
ausführung auf gewisse Zeit entzogen werden.
10. Jeder Baumeister und Baugewerke hat in Bezug auf die Ausführung von Bauen
die Handlungen seiner Gesellen, Gehülfen und Arbeiter in baupolizeilicher Hinsicht zu vertreten,
insoweit er nicht zu bescheinigen vermag, daß seiner ausdrücklichen Anordnung zuwider gehandelt
worden ist und seiner Seits eine regelmäßige Beaufsichtigung seiner Gesellen, Gehülfen und
Arbeiter stattgefunden hat.
Die Gesellen, Gehülfen und Arbeiter unterliegen wegen sich zu Schulden gebrachter bau-
polizeilicher Contraventionen in Fällen, in welchen sie vom Baumeister oder Baugewerken nicht
zu vertreten sind, den im §& 9 bestimmten Strafen.
#11. Die Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Bauten sind den allgemeinen und
localbaupolizeilichen Vorschriften zwar ebenfalls unterworfen, über das deshalb zu beobachtende
Verfahren wird jedoch durch Verständigung der betreffenden Ministerien mit dem Ministerium
des Innern das Erforderliche geordnet.
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