Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(646 ) 
74) Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über das wegen der polizeilichen Beaufsichtigung der 
Baue zu beobachtende Verfahren betreffend; 
vom 6ten Juli 1863. 
Zur Ausführung des Gesetzes, das wegen der polizeilichen Beaufsichtigung der Baue zu 
beobachtende Verfahren betreffend, vom 6öten Juli 1863, wird mit Sr. Mäjestät des Königs 
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern hierdurch Folgendes verordnet: 
(Zu § 1 des # 1. Die älteren, bisher noch gültig gewesenen allgemeinen baupolizeilichen Bestimmun= 
Geseszes.) gen, insbesondere die in der General-Verordnung vom Tten Februar 1719, in Cap. 1 der 
Dorffeuerordnung vom 1 Sten Februar 1775 und in dem Generale vom 2 lsten Juli 1804 
enthaltenen, sowie die Verordnungen vom 1 4ten Mai und 23sten Juni 182 4, vom 1 Aten No- 
vember 1825, vom 27sten Juli 1833 und vom 1 lten März 1841 sind aufgehoben. An 
deren Stelle treten sowohl die nachstehenden Vorschriften, als die unter I und II angefügten 
Baupolizeiordnungen für Städte und für das platte Land. 
Fortsetzung. #& 2. An den bestehenden Localbauordnungen wird durch gegenwärtige Verordnung 
ebensowenig, als durch die obgedachten Baupolizeiordnungen etwas geändert. 
Die Errichtung neuer Localbauordnungen an allen Orten, wo sich ein Bedürfniß dazu 
zeigt, bleibt nicht nur ferner nachgelassen, sondern ist auch thunlichst zu befördern. In den 
Localbauordnungen ist es vorbehältlich der Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde 
gestattet, die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften zu ergänzen und insoweit zu modificiren, 
als es die örtlichen Verhältnisse nothwendig erscheinen lassen. 
Fortsetzung. # 3.Lcalbauordnungen sind nach Art der Localstatute zu errichten und haben unter 
dieser Voraussetzung für den ganzen Gemeindebezirk verbindliche Kraft. 
Fortsetzung. # 4. Den Localbauordnungen bleibt insbesondere vorbehalten, über folgende Punkte den 
Ortsverhältnissen entsprechend nähere Bestimmung zu treffen: 
1) über Gestattung neuer Anbaue, Anlage neuer Ortstheile oder Straßen, sowie über- 
haupt über die Bebauung und Einfriedigung noch unbebauten Terrains; 
2) über Geradelegung oder Verbreiterung bereits bestehender Straßen oder Plätze des 
Ortes, sowie Beseitigung vorhandener, durch bauliche Anlagen herbeigeführter Uebelstände in 
Bezug auf Feuergefährlichkeit, Gesundheit und öffentlichen Verkehr; 
3) über Expropriationen zu Bau-, Straßen= und verkehrspolizeilichen Zwecken; 
4) über Breite der Haupt= und der Nebenstraßen, sowie über die Höhe der Gebäude; 
5) über Pflasterung, Trottoirlegung und Schleußenbau, insbesondere auch über das dieß- 
fallsige Leistungsverhältniß der Privaten und der Commun, sowie überhaupt über die Ableitung 
des Tage= und Gossenwassers; 
6) über Dachbedeckung mit Rücksicht auf die Bestimmung § 5 der Verordnung, das Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.