Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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decken von Gebäuden mit Dachpappe oder Dachfilz betreffend, vom 2 9sten September 1859 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 322); 
7) über Gewerbsanlagen der § 22 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861 (Ge- 
setz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 192 fg.) gedachten Art in der im letzten 
Punkte von § 23 und § 37 ebendaselbst angegebenen Hinsicht; 
8) über die Plätze zur Aufführung von Scheunen außerhalb des Ortes; 
9) über Communmauern und andere auf das Bauwesen sich beziehende nachbarliche Ver- 
hältnisse, z. B. Traufrecht, Abstand der Gebäude von der nachbarlichen Grenze, Grenzmauern, 
Benutzung fremden Grundraums zur Aufstellung von Baugerüsten, sowie zum Transporte von 
Baumaterialien rc.; 
10) über Größe der Höfe und Anlage der Ställe, Secrete, Düngergruben, Wasserleit- 
ungen und Aschenbehältnisse; 
110 über Höhe der Wohnräume; 
12) über Baustyl, Einzelbau, Abfärbung der Gebäude, Decorationen und andere archi- 
tectonische Baubedingungen. 
&5. Steht für unbebaute Räume städtischer Gebiete eine ausgedehntere Bebauung in 
Aussicht, so ist von der Localbaupolizeibehörde ein allgemeiner, die gesammte Bebauung um- 
fassender Situationsplan aufzunehmen und das Specielle der Bebauung festzustellen. 
Dasselbe hat in gleichem Falle nach Befinden auch bei den Dörfern zu geschehen, und ist 
dieß namentlich dann zu empfehlen, wenn die Bebauung in mehr geschlossener, dem städtischen 
Character sich nähernder Weise beabsichtigt wird. 
SElbenso sind eintretenden Falles für bereits bebaute Stadt= und Dorftheile, in denen sich 
die Regelung und Verbreiterung der Straßen und öffentlichen Plätze nothwendig macht, vor 
der Genehmigung zu Bauten daselbst allgemeine Baulinien festzustellen. 
§6. Bei Entwerfung derartiger Baupläne und bei Feststellung allgemeiner Baulinien 
ist gleichzeitig darauf zu sehen, daß öffentliche, zu kirchlichen, Staats -, communlichen und ähn- 
lichen Zwecken dienende Gebäude, eine möglichst freie und entsprechend zugängige Lage er- 
halten. . 
Z7.DieGesucheumBauerlaubnißkönnenentwederschriftlichodermündlichangebracht 
werden. Dabei ist dasjenige noch besonders mit anzugeben, was aus dem Baurisse nicht zu 
entnehmen ist, z. B. das anzuwendende Dachbedeckungsmaterial. 
8 8. Die Baurisse müssen 
a) in doppelten, vollständig übereinstimmenden Exemplaren eingereicht werden; 
b) wenigstens deutliche und genaue, nach dem beizufügenden Maßstabe gefertigte Linear— 
zeichnungen sein; 
c) wenn sie sich auf Reparatur= und Veränderungsbaue oder Anbauten beziehen, die 
neu herzustellenden Theile von den alten unterscheiden lassen und 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
(Zu §2 des 
Gesetzes.) 
Fortsetzung.
	        
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