Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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II. Zuwachs bei Grundstücken. 
281. Verläßt ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthume ist, sein Bett ganz, 
oder bildet sich in demselben eine Insel, so wächst das Eigenthum daran den Eigenthümern 
der anliegenden Ufer nach der Länge ihrer Grundstücke dergestalt zu, daß die von den beider- 
seitigen Ufern aus zu bemessende Mittellinie die Grenze bildet, bis zu welcher das Bett oder 
die Insel den Eigenthümern des einen und des anderen Ufers zufällt. 
& 282. Tritt ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthume ist, von dem einen 
Ufer oder von einer Insel zurück, oder erweitert sich ein Ufer oder eine Insel durch allmälige 
Anschwemmung oder legt sich fremdes Land an und verwächst mit dem Ufer oder der Insel, 
so fällt die Vergrößerung dem Eigenthümer des Ufers oder der Insel zu. 
& 283. Der Zuwachs an Land wird ohne Weiteres erworben, vorbehältlich der dadurch 
etwa nothwendig werdenden Aenderung der Grundstücksbeschreibung in dem Grundbuche. 
III. Verbindung beweglicher Sachen mit unbeweglichen. 
§284. Wird mit einer unbeweglichen Sache eine bewegliche Sache dergestalt verbun- 
den, daß sie ein Bestandtheil der ersteren wird, so erwirbt der Eigenthümer der unbeweglichen 
Sache das Eigenthum an dem Bestandtheile durch die Verbindung, ausgenommen wenn die 
Verbindung zu einem blos vorübergehenden Zwecke von einem dazu berechtigten Anderen vor- 
genommen worden ist. 
§ 285. Samen wird mit der Handlung des Säens, Pflanzen und Bäume werden, 
wenn sie Wurzel gefaßt haben, Bestandtheil des Grundstücks. 
§ 286. Baumaterialien sind mit ihrer Verwendung in ein Gebäude Bestandtheil dessel- 
ben und ein Gebäude ist mit seiner Errichtung Bestandtheil des Grund und Bodens, auf dem 
es errichtet wurde. . 
Z287.DerEigenthümerderunbeweglichenSachehatfürdiebeweglicheSache,welche 
er durch die Verbindung erwirbt, wenn er im redlichen Glauben war, soweit er bereichert ist, 
wenn er im unredlichen Glauben war, vollen Ersatz zu leisten. 
Vierter Abschnitt 
Verlust des Eigenthums. 
6288. Das Eigenthum an einer Sache geht verloren, wenn die Sache untergeht, oder 
dem Verkehre entzogen wird. 
§ 289. Wilde Thiere und zahm gemachte Thiere werden dadurch allein, daß sie sich 
der Macht des Eigenthümers entziehen, nicht herrenlos, sondern erst, wenn sie ihre natürliche 
Freiheit wieder erlangen.
	        
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