Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 650 ) 
1) Abtragung von Scheidewänden, auf denen weder Balken noch Gewölbe ruhen, sowie 
Erbauung neuer dergleichen, und zwar gleichviel ob damit eine Veränderung der inneren Raum- 
eintheilung des Gebäudes bezweckt wird oder nicht; 
2) Reparatur an inneren Mauern, Wänden und Gewölben, sowie massive Untermauerung 
der nicht nach der Straße gelegenen Umfassungen; 
3) Ueberwölbung innerer Räume; «- 
4) Einziehung und Reparatur von Balken; 
5) Erbauung massiver an Stelle nicht massiver Treppen und die Reparatur der Treppen 
aller Art; 
6) Erneuerung und Reparatur von Fußböden, Decken, Thüren, Fenstern, Dachrinnen 
und Abfallröhren; 
7) Reparatur entstandener Schäden an Feuerungsanlagen, Schornsteinen, Schornstein- 
köpfen, Rauchkanälen durch Einziehen einzelner Steine oder durch Erneuerung oder Aus- 
besserung der Putzarbeit; 
8) Setzen und Verändern von Stubenöfen, Kochmaschinen und Küchenherden in solchen 
Räumen, welche den dießfallsigen baupolizeilichen Vorschriften entsprechen; 
9) Abputzen und Abfärben der Gebäude am Aeußeren und Decorirungen jeder Art im Inneren; 
10) Auflegung harter Dachung und Reparatur der Dachbedeckungen überhaupt. 
Außerdem auf dem Lande: 
11) Reparaturen an den Umfassungen und Unterziehung neuer dergleichen, einschließlich 
der Simse; 
12) Einbauen von Ställen in Wohn= und Wirthschaftsgebäude; 
13) Erbauung hölzerner Treppen, wo dergleichen überhaupt zulässig sind; 
14) Vertauschung nicht massiver Giebel mit massiven oder mit Brandmauern. 
(Zu § 4 des &19. Der Localbaupolizeibehörde bleibt die Wahl des in Bausachen nach Maßgabe des 
Gesetzes.) Gesetzes zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. Dieselbe kann entweder einen eigenen 
Bautechniker anstellen, oder einen in der Nähe wohnhaften, geprüften Baugewerken (beziehend- 
lich Architekten, geprüften Baumeister) oder auch auf Grund der deshalb § 11 der Ausführ- 
ungsverordnung zum Gesetze über das Immobiliar-Brandversicherungswesen vom 2 3sten August 
1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 3 87) ertheilten Anweisung. 
den Bezirks-Brandversicherungsinspector dazu bestimmen. Letzterer bedarf jedoch zur Uebernahme 
eines solchen Auftrags der Genehmigung der Brandversicherungscommission. 
Der Sachverständige muß eine der für das Hoch= und Landbaufach geordneten Prüfungen 
Cvergl. Verordnung vom 1 Aten Jannar 1842, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, 
Seite 3 1 fg., verbunden mit § 25 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze vom 1 5ten 
October 1861, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 238, und Verord- 
nung, die Staatsprüfungen der Techniker betreffend, vom 2 4sten December 1851, Gesetz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.