Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
( 654) 
nischen Gutachtens die Baubedingungen genau zu bezeichnen sind, oder auf das in Abschrift beizu- 
legende Gutachten Bezug zu nehmen ist, binnen längstens sechs Tagen zum Abgange zu bringen. 
3) Wenn das Baugesuch zurückzuweisen ist, weil der Bau in der angezeigten Maße ent- 
weder an sich, oder wegen Mangelhaftigkeit des Risses nicht genehmigt werden kann (§ 28tC), 
so erfolgt die Bescheidung binnen längstens drei Tagen. In diesem Falle ist der Bauriß un- 
gestempelt sammt Unterlagen nach Befinden unter abschriftlicher Beifügung des technischen 
Gutachtens zurückzugeben. 
&30. Im Falle, daß ein Bau nach einem Risse, welcher wegen eines anderen Baues 
schon einmal geprüft und in der § 29 Ssub 1 gedachten Maße genehmigt worden, ohne Ab- 
änderung ausgeführt werden soll, bedarf es zwar keiner nochmaligen technischen Prüfung und 
Begutachtung des Baurisses, vorausgesetzt, daß nicht besondere, namentlich die Oertlichkeit be- 
treffende Umstände es nöthig erscheinen lassen, den Bauverständigen über das Bauvorhaben 
zu hören. 
Es hat jedoch der Bauunternehmer vor Beginn des Baues das mit der früheren Ge- 
nehmigung der Baupolizeibehörde versehene Exemplar des Risses nebst einer Copie für die von 
der Obrigkeit zu haltenden Bauacten einzureichen und die behördliche Entschließung hierauf 
abzuwarten, auch ist ein solcher Bauriß, so oft er bei einem neuen Baue wieder in Anwendung 
kommen soll, und dagegen ein Bedenken nicht stattfindet, zum Zeichen der Genehmigung von 
Neuem vorschriftmäßig abzustempeln und mit Datum und Unterschrift zu versehen. 
31. Die Absteckung des Bauplatzes oder der Baulinie, vorausgesetzt, daß hierzu über- 
haupt genügender Anlaß vorhanden ist und das etwa hierunter Nöthige nicht auf dem Baurisse 
oder der Situationszeichnung mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden kann, hat der 
Bauverständige zu besorgen und zwar entweder vor Abgabe seines technischen Gutachtens, soweit 
thunlich, bei Gelegenheit einer anderen Localexpedition, oder alsbald nach ertheilter obrigkeit- 
licher Baugenehmigung. 
Im letzteren Falle ist jedoch sofort in der obrigkeitlichen Bescheidung (§J 30 sub 3) die 
Zeit, wenn die Feststellung des Bauplatzes oder der Baulinie stattfinden soll, dem Bau- 
unternehmer mit der Bedentung, sich des Baues bis dahin zu enthalten, sowie unter Verweisung 
auf Anmerkeung 3 der Gebührentaxe in Baupolizeisachen bekannt zu machen und gleichzeitig 
der Bauverständige zur Vornahme der Expedition und zur Einreichung des darüber aufzu- 
nehmenden Protocolls aufzufordern. 
Ueber den Tag der Expedition hat der Bautechniker sich mit der Baupolizeibehörde in dem 
Falle zu verständigen, daß eine Theilnahme der Obrigkeit bei der Expedition dringender Ur- 
sachen halber nöthig erscheint, anderen Falles aber der Obrigkeit den Tag, an welchem die Ab- 
steckung vorgenommen werden soll, bei Abgabe seines technischen Gutachtens anzuzeigen. 
Die Expedition ist jedenfalls innerhalb der nächsten acht Tage, vom Abgange der Bau- 
genehmigung an gerechnet, vorzunehmen.
	        
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