Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(Zu §5 des 
Gesetzes.) 
Fortsetzung. 
( 656 ) 
Vorschriften, nicht aber in Bezug auf Eigenthums= und andere Rechtsverhältnisse zu consta- 
tiren. Die Ordnung der letzteren bleibt vielmehr gegebenen Falles lediglich dem Baununter- 
nehmer überlassen. · 
836.JmJnteressedesBauwesenssowohlalsderBauunternehmerselbstliegtes, 
daß die Beaufsichtigung der Privatbaue in genügender Weise und so gehandhabt wird, daß die 
obrigkeitliche Cognition in allen gesetzlich bestimmten Fällen rechtzeitig und nicht erst dann ein- 
tritt, wenn bereits Baupolizeiwidrigkeiten verhangen und die etwa nöthigen Abänderungen für 
den Bauunternehmer mit Zeit= und Kostenaufwand verbunden sind. Hat sich auch jeder Bau- 
unternehmer die ihn durch Nichtbeachtung der baupolizeilichen Vorschriften treffenden Nachtheile 
selbst beizumessen, und können ihm hierunter Mängel in der Bauaufsicht in keiner Weise zur 
Entschuldigung gereichen, so ist es doch anderen Theils auch Pflicht jeder Baupolizeibehörde, 
nicht blos gegen vorgefallene Baucontraventionen sofort nachdrücklich einzuschreiten, sondern 
insbesondere auch die zu deren Verhütung geeigneten Maßregeln und Einrichtungen rechtzeitig 
zu treffen. 
Das Nähere hierüber mit Rücksicht auf das Bedürfniß und die localen Verhältnisse an- 
zuordnen, bleibt zwar zunächst den Obrigkeiten selbst überlassen. Wie dieselben jedoch unver- 
gessen sein werden, die sich ihnen bei Localexpeditionen und sonst darbietenden Gelegenheiten 
gleichzeitig zur Handhabung der baupolizeilichen Controle mit zu benutzen, so haben dieselben 
auch und zwar in den Städten durch ihr Bauaufsichtspersonal, auf dem Lande aber und, wo 
besondere Bauaufseher nicht angestellt sind, durch die ortspolizeilichen Organe sorgfältige Auf- 
sicht zu führen, daß Baue, welche der obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, ohne dieselbe nicht 
in Angriff genommen oder fortgeführt und daß überhaupt die allgemeinen oder im besonderen 
Falle ertheilten speciellen baupolizeilichen Vorschriften befolgt werden. 
Die Banaufseher und beziehendlich Ortspolizeiorgane sind deshalb, soweit nöthig, unter 
gehöriger Berücksichtigung des Verhältnisses der exemten Grundstücke, mit geeigneter Instruction 
zu versehen und zur sofortigen Anzeige wahrgenommener Contraventionen anzuweisen. 
Desgleichen sind die Bauverständigen verpflichtet, die Obrigkeiten in der Bauaufsicht, wo 
und so oft sich ihnen Gelegenheit dazu bietet, zu unterstützen und denselben von den zu ihrer 
Kenntniß kommenden Bauwidrigkeiten schleunigst Mittheilung zu machen. 
&37. Die Vorschrift, daß der Bau dem genehmigten Baurisse gemäß auszuführen sei, 
ist auf solche Abänderungen nicht zu beziehen, welche in Herstellungen der § 18 sub 1, 3, 
5, 8 und 14 dieser Verordnung gedachten Art bestehen, bei denen die & 3 sub d des Ge- 
setzes bemerkten Voraussetzungen zutreffen, oder die nur eine solche Veränderung der inneren 
Ranumeintheilung bezwecken, welche in constructiver Hinsicht oder in Bezug auf die Feuerungs- 
anlagem keine Abweichung vom Baurisse bedingt und sonst gegen baupolizeiliche Vorschriften 
nicht verstößt.
	        
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