Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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In allen anderen Fällen hat der Banunternehmer, wenn er bei Ausführung des Baues 
von dem genehmigten Baurisse abweichen will, dazu jedesmal vorher obrigkeitliche Genehmig— 
ung einzuholen und deshalb nach Befinden entweder einen neuen Bauriß oder unter Wieder— 
beilegung des bereits genehmigten Baurisses die zur Darstellung der beabsichtigten Abänder— 
ungen erforderlichen Tecturen in doppelten Exemplaren einzureichen. Das weitere Verfahren 
richtet sich nach den §§ 22 fg. enthaltenen Vorschriften. 
38.Die nach Vollendung des Baues vorzunehmende Baurevision ist entweder durch 
den Bezirks-Brandversicherungsinspector zu besorgen und dann in der Regel mit der Ab= und 
Einschätzung des Gebäudes zu verbinden, welche nach §§ 35, 36 und 37 des Gesetzes vom 
23sten August-vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 346) 
und §§& 41, 42, 43 und 44 der Ausführungsverordnung von demselben Datum (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 395 fg.) wegen der Immobiliar-Brand- 
versicherung stattfindet, oder, wenn bei der Baupolizeibehörde ein eigener Bautechniker ange- 
stellt ist (S 19), durch diesen in Ausführung zu bringen. 
Von der Localpolizeibehörde sind die Anzeigen und Gesuche um Vornahme der Baurevision 
ohne Verzug und binnen einer nach § 24 zu berechnenden Frist von längstens sechs Tagen 
dem Bauverständigen unter Mittheilung der betreffenden Bauacten zuzufertigen. 
*39. Wünscht der Bauunternehmer, daß die Obigem nach einem Bezirks-Brandversicher- 
ungsinspector obliegende Baurevision vor der Zeit der Catastration des Baues (vergl. §§ 41 
und 42 der Ausführungsverordnung vom 23sten August 1862)0 und alsbald vorgenommen 
werde, und hat er deshalb in seinem Baurevisionsgesuche (§ 7 des Gesetzes) einen ausdrück- 
lichen Antrag gestellt, so ist die Revision von dem Bezirks-Brandversicherungsinspector bei der 
nächsten Gelegenheit und längstens innerhalb vierzehn Tagen, vom Empfange des dießfallsigen 
Gesuchs an gerechnet, zu besorgen. 
40. Durch die Revision soll festgestellt werden, ob und inwieweit bei Ausführung 
des Baues sowohl den allgemeinen und beziehendlich örtlichen baupolizeilichen Vorschriften, 
als auch den bei Genehmigung des fraglichen Baues etwa gestellten besonderen Bedingungen 
genügt worden ist, sowie ob überhaupt der Bau dem genehmigten Risse allenthalben entspricht 
und gesetzten Falles, was in der einen oder anderen Hinsicht entweder noch zu geschehen hat, 
oder anders herzustellen ist. Der Techniker hat daher den Bau in allen seinen Theilen mit 
Sorgfalt und Genauigkeit zu prüfen, dabei den genehmigten Bauriß zu Grunde zu legen und 
über den Befund nach dem dieser Verordnung unter C angefügten Schema ein Protocoll in 
tabellarischer Form aufzunehmen. 
# 41. Der Ausfall der Revision kann dreierlei Art sein, je nachdem entweder 
10 die Bauausführung zu keinerlei Erinnerungen Anlaß giebt, 
oder « 
1863. 91 
(Zu § 6 des 
Gesetzes.) 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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