Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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45. Bei Scheunen und anderen ländlichen, mit Feuerungsanlagen nicht versehenen 
Wirthschaftsgebäuden, welche ohne vorher dazu ertheilte obrigkeitliche Erlaubniß in Gebrauch 
genommen werden dürfen, ist die regelmäßige Baurevision (§J 38) jedesmal mit der Behufs 
der Immobiliar-Brandversicherung vorzunehmenden Ab= und Einschätzung zu verbinden, wenn 
nicht eine besondere Revision ausdrücklich beantragt worden ist, oder die Revision nicht durch 
den Bezirks-Brandversicherungsinspector, sondern durch den bei der Localbaupolizeibehörde für 
die technischen Geschäfte der Baupolizei angestellten eigenen Sachverständigen zu erfolgen hat. 
In beiden Fällen kommt die Bestimmung § 39 in Anwendung. 
& 46. Die Unterlassung der § 43 vorgeschriebenen Anzeige zieht dieselbe Strafe nach 
sich, welche auf die Unterlassung der nach § 6 des Gesetzes von dem Bauunternehmer zu er- 
stattenden Anzeige gesetzt ist. 
&47. Die § 8 des Gesetzes am Schlusse enthaltene Bestimmung ist nur von solchen 
obrigkeitswegen auszuführenden Vorkehrungen zu verstehen, welche zum Schutze der öffentlichen 
Sicherheit und Wohlfahrt, namentlich zur Abwendung von Gefahren oder zur Behinderung 
der Ingebrauchnahme des unzulässigen Baues unumgänglich nöthig sind. 
Die Localpolizeibehörde hat hierüber das Gutachten ihres Bauverständigen (§ 19) zu 
erfordern und ist ermächtigt, den durch Ausführung der nöthigen baulichen Veranstaltungen 
entstehenden Kostenaufwand von dem säumigen oder renitenten Bauunternehmer nach Befinden 
im Voraus executorisch beizutreiben. Es darf jedoch, wenn Gefahr im Verzuge ist, die Aus- 
führung dessen, was in obiger Beziehung sich sofort nöthig macht, nicht bis zu der vom Bau- 
unternehmer erfolgten Zahlung des Kostenaufwands verschoben werden. In diesem Falle ist 
vielmehr der Betrag von der Obrigkeit vorschußweise zu bestreiten. 
48. Die der Baupolizeibehörde gesetzlich zustehende Bauaufsicht schließt zugleich das Recht 
in sich, in dem Falle, wenn Gebäude im Ganzen oder theilweise so baufällig, oder fehlerhaft 
sind, daß ihr baulicher Zustand die öffentliche Sicherheit, oder das Leben und die Gesundheit 
von Menschen mit Gefahren bedroht, gegen die Eigenthümer derselben einzuschreiten und das 
zur Beseitigung der Gefahr den Umständen nach Erforderliche, da nöthig, unter Anwendung 
gesetzlicher Zwangsmaßregeln, anzuordnen. 
Gestattet der gefahrdrohende Zustand keinen Verzug und unterläßt der Eigenthümer die 
Befolgung der obrigkeitlichen Anordnung, so kommt das im vorstehenden 6 47 vorgeschriebene 
Verfahren analog zur Anwendung. 
Hiernach haber sich alle bei Bauten und deren Beaufsichtigung Betheiligte gebührend zu achten. 
Dresden, den 6ten Juli 1 863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
91# 
Fortsetzung. 
(Zu §8 des 
Gesetzes.) 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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