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J.
Baupolizeiordnung für Städte.
Abschnitt J.
Von der Anwendung der Baupolizeiordnung im Allgemeinen.
# 1. Die Vorschriften dieser Baupolizeiordnung leiden auf alle Städte ohne Ausnahme,
für welche keine von der vorgesetzten Regierungsbehörde genehmigte Localbauordnung besteht,
Anwendung, und, wo eine solche errichtet ist, insoweit, als es deren Ergänzung nöthig macht.
. Unter dieser Voraussetzung tritt dieselbe überall für den ganzen Umfang des Stadt-
bezirks in Wirksamkeit.
83. Sie leidet Anwendung:
1) auf alle Arten von Gebäuden ohne Unterschied, ob zur baulichen Herstellung vor-
gängige obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist, oder nicht, und zwar insbesondere
a) auf Neubaue, einschließlich der Anbaue, sie mögen auf einer neuen Stelle, oder auf
altem Grunde aufgeführt werden,
b) auf Umbaue, Auf= oder Höherbaue, Reparaturbaue und Einrichtungsbaue, namentlich
auch auf alle die Feuerungsanlagen betreffende bauliche Veränderungen;
2) auf Einfriedigungen, sowohl die an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen ge-
legenen, als auch die zwischen den Privatgrundstücken befindlichen.
& 4. Für bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichtungen tritt die Wirksamkeit
dieser Baupolizeiordnung erst dann ein, wenn und insoweit an denselben Veränderungen oder
Reparaturen vorgenommen oder nöthig werden.
8&5. Die Bauunternehmer sowohl, als die Baugewerke, geprüfte wie ungeprüfte, sowie
alle bei Bauten selbstständig sich betheiligende Handwerker sind zur Beobachtung der bezüglichen
Bestimmungen der Baupolizeiordnung verpflichtet. Ein Exemplar derselben ist im Locale der
Ortsbaupolizeibehörde und beziehendlich im Rathhause zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten.
Abschnitt II.
Von der Stellung und Lage der Gebäude.
6. Die Stellung der Gebäude und äußeren Umfriedigungen der Vorplätze, Gehöfte
und Gärten nach den öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen zu, ist, da nöthig, von der
Localbaupolizeibehörde vor Inangriffnahme des Baues durch Absteckung zu bestimmen.
# 7. In zusammenhängenden Stadttheilen sind die Gebäude, welche eine Reihe bilden,
wenn nach dem Ermessen der Localbaupolizeibehörde das Terrain dieß zuläßt und keine son-