Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(663) 
stigen Hindernisse entgegenstehen, ohne Zwischenschluchten an einander zu bauen. Schon vor— 
handene Zwischenschluchten sind, unter den vorstehenden Voraussetzungen, von demjenigen der 
angrenzenden Grundbesitzer, welcher sein Gebäude zuerst umbaut, mit zu bebauen. 
& 8.Alle Vordergebäude sind in der Fluchtlinie des öffentlichen Platzes, der Straße 
oder Gasse, woran sie zu stehen kommen, die frei= oder zurückstehenden Gebäude aber parallel 
zu derselben zu erbauen. 
Im Inneren der Stadt und in zusammenhängenden Gebändereihen dürfen die Giebelseiten 
der Gebäude in der Regel nicht nach dem öffentlichen Platze, der Straße oder Gasse zugekehrt 
werden. 
&9. Bauliche Anlagen, welche mehr als 7 Zoll von der Gebäudefronte über die 
Straßenlinie hervortreten, als Vorbaue aller Art, Ueberbaue, Wetterdächer, Auslegetafeln, Ge- 
länder, Gitter, Stufen, Appareillen und dergleichen, sowie Kegel, Prellsteine und Anpflanz- 
ungen aller Art, vor den Gebäuden oder deren Einfriedigungen nach der Straße zu angebracht, 
sind nur mit besonderer Genehmigung der Localbaupolizeibehörde, sowie nur unter der Voraus- 
setzung zulässig, daß keine Gefährdung, Beschränkung oder Beeinträchtigung der Passage oder 
Benachtheiligung der nachbarlichen Gebäude stattfindet und auch sonstige Nachtheile nicht zu 
befürchten sind. Balkone und Erker sind unter gleicher Voraussetzung auf Straßen von minde- 
stens 20 Ellen Breite und an öffentlichen Plätzen, sowie an den gegen die Straßenlinien um 
die Balkon= oder Erkertiefe zurückstehenden Gebäuden zulässig. Desgleichen sind die den Ver- 
kehr gefährdenden Kellereingänge von den Straßen und Gassen aus verboten und liegende 
Fallthüren an den Kellereingängen im Inneren der Gebäude nur unter Anwendung genügender 
Schutzmaßregeln gestattet. 
10. Oeffentliche Gebäude, als: Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude, Rathhaus und 
dergleichen sind möglichst frei und von Gebäuden in angemessener Entfernung zu halten, die 
zu einem feuergefährlichen oder störenden Gewerbsbetriebe dienen. 
&11. Gebäude zu Anlagen der § 22 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 
gedachten Art haben in der Regel eine isolirte Lage und eine angemessene Entfernung von 
anderen Gebäuden zu erhalten. Bereits bestehende Gebäude, welche für solche Anlagen ein- 
gerichtet werden sollen, müssen denselben Voraussetzungen entsprechen. 
6 12. Scheunen (zur Aufbewahrung von Getraide oder trockenem Futter), welche ent- 
weder aus roher Wurzel oder an die Stelle abgebrannter oder abgetragener oder sonst von 
Grund aus neu herzustellen sind, dürfen nur außerhalb der Stadt und Vorstadt erbaut werden 
und auch daselbst, wenn das zum Scheunenbaue bestimmte Terrain niedriger liegt, als die 
umstehenden zu anderen Zwecken dienenden Gebäude, nur in einer Entfernung von wenigstens 
200 Ellen; bei gleicher over höherer Lage aber nur in einer solchen von wenigstens 300 Ellen 
von denselben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.