Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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ohne Ausnahme und von der Grenze der Nachbargrundstücke so weit, als ihre Gesammthöhe 
bis zum Dachforste beträgt, wenn diese aber nicht 6 Ellen erreicht, mindestens 6 Ellen ent— 
fernt bleiben. 
Diejenigen Theile der Umfassungen, welche sich nicht in der vorgeschriebenen Entfernung 
befinden, sind massiv (§ 26) und zwar bei einer Entfernung von nicht mehr als 3 Ellen als 
Brandmauern (§ 31) herzustellen; 
e) bei kleinen Gartengebäuden mit geschlossenen Umfassungen ohne Feuerungen, welche 
nur aus einem Erdgeschosse bestehen, dafern sie wenigstens 6 Ellen von allen anderen, nicht 
massiven Gebäuden und ebenso weit von der nachbarlichen Grenze zu stehen kommen; 
f) bei Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, wie Schweine= und Federviehställe, 
Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume u. s. w., welche nicht mehr als 12 □Ellen Grund- 
fläche und einschließlich des Daches nicht mehr als 4 Ellen Höhe haben, insofern dieselben 
mindestens 3 Ellen von allen anderen nicht massiven Gebäuden und ebenso weit von der nach- 
barlichen Grenze entfernt sind, sowie 
8)0 bei Gartenlauben. 
Bei allen diesen Entfernungen ist ohne Unterschied der Abstand maßgebend, welcher vom 
nächstgelegenen Gebäudetheile bis zum nachbarlichen Grundstücke stattfindet. 
§& 29. Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachgiebel und Dach- 
rückmauern, hat sich nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der 
Construction, der Dimensionen (der Höhe der Stockwerke und deren Zahl) und der Bestimm- 
ung des Gebäudes zu richten. Bei allen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 6 Ellen Höhe 
haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten 
und zwar bei Mauern 
a. b. c. 
von Bruchsteinen von regelmäßig bearbeiteten von gebrannten Ziegeln 
Steinen 
im Dache . . . . 18 Zoll, 10 Zoll mit Schäften von 6 Zoll mit Schäften von 
18 bis 20 Zoll Stärke, 12 bis 18 Zoll Stärke, 
öten Stockwerke 18 = 10 bis 12 Zoll, 12 Zoll, 
-Aten — 21 12 14 18 
= Zten 24 14. 16 18 
= 2ter 27 16 18 24 
". 1sten 30 18 - 2 24 
Die Gründungen müssen in der Regel 6 Zoll auf jeder Seite stärker sein, als die Um- 
fassungen des Erdgeschosses. Die vorstehenden Minimalstärken der Umfassungen setzen voraus, 
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