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ohne Ausnahme und von der Grenze der Nachbargrundstücke so weit, als ihre Gesammthöhe
bis zum Dachforste beträgt, wenn diese aber nicht 6 Ellen erreicht, mindestens 6 Ellen ent—
fernt bleiben.
Diejenigen Theile der Umfassungen, welche sich nicht in der vorgeschriebenen Entfernung
befinden, sind massiv (§ 26) und zwar bei einer Entfernung von nicht mehr als 3 Ellen als
Brandmauern (§ 31) herzustellen;
e) bei kleinen Gartengebäuden mit geschlossenen Umfassungen ohne Feuerungen, welche
nur aus einem Erdgeschosse bestehen, dafern sie wenigstens 6 Ellen von allen anderen, nicht
massiven Gebäuden und ebenso weit von der nachbarlichen Grenze zu stehen kommen;
f) bei Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, wie Schweine= und Federviehställe,
Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume u. s. w., welche nicht mehr als 12 □Ellen Grund-
fläche und einschließlich des Daches nicht mehr als 4 Ellen Höhe haben, insofern dieselben
mindestens 3 Ellen von allen anderen nicht massiven Gebäuden und ebenso weit von der nach-
barlichen Grenze entfernt sind, sowie
8)0 bei Gartenlauben.
Bei allen diesen Entfernungen ist ohne Unterschied der Abstand maßgebend, welcher vom
nächstgelegenen Gebäudetheile bis zum nachbarlichen Grundstücke stattfindet.
§& 29. Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachgiebel und Dach-
rückmauern, hat sich nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der
Construction, der Dimensionen (der Höhe der Stockwerke und deren Zahl) und der Bestimm-
ung des Gebäudes zu richten. Bei allen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 6 Ellen Höhe
haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten
und zwar bei Mauern
a. b. c.
von Bruchsteinen von regelmäßig bearbeiteten von gebrannten Ziegeln
Steinen
im Dache . . . . 18 Zoll, 10 Zoll mit Schäften von 6 Zoll mit Schäften von
18 bis 20 Zoll Stärke, 12 bis 18 Zoll Stärke,
öten Stockwerke 18 = 10 bis 12 Zoll, 12 Zoll,
-Aten — 21 12 14 18
= Zten 24 14. 16 18
= 2ter 27 16 18 24
". 1sten 30 18 - 2 24
Die Gründungen müssen in der Regel 6 Zoll auf jeder Seite stärker sein, als die Um-
fassungen des Erdgeschosses. Die vorstehenden Minimalstärken der Umfassungen setzen voraus,
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