Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*299. Gesteht der Beklagte zu, Inhaber der Sache zu sein, obgleich er sie nicht inne 
hat, so wird er wie der Inhaber behandelt. 
300. Leugnet der Beklagte die Inhabung der Sache und beweist der Kläger, daß der 
Beklagte Inhaber der Sache ist, so wird das Eigenthum des Klägers bis zum Beweise des 
Gegentheils vermuthet. 
*301. Der Kläger hat bei dem Beweise des Eigenthums die Erwerbungsart darzu- 
thun, durch welche er das Eigenthum erlangt hat. Leitet er seine Erwerbung von einem Vor- 
gänger ab, so ist zugleich zu beweisen, daß Letzterer Eigenthümer gewesen ist. 
302. Ist das Eigenthum an einem Grundstücke darzuthun, so genügt der Beweis, 
daß der Kläger als Eigenthümer desselben in das Grundbuch eingetragen ist. 
III. Gegenstand der Eigenthumsklage. 
303. Die Eigenthumsklage geht auf Anerkennung des Eigenthums des Klägers, 
Herausgabe der Sache nebst Zuwachs und auf Nebenforderungen. 
6# 304. In dem im § 299 angegebenen Falle oder wenn der Beklagte nach Benach- 
richtigung von der Klage den Besitz der Sache aufgiebt, ingleichen wenn der unredliche Besitzer, 
bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, den Besitz der Sache aufgegeben 
hatte, um sich der Klage zu entziehen, hat der Beklagte, dafern er die Sache sich nicht noch 
verschaffen und dieselbe herausgeben kann, dem Kläger Schadenersatz zu leisten. Dem Kläger 
bleibt das Recht, gegen den Inhaber der Sache die Eigenthumsklage zu erheben; es mindert 
sich aber, falls er die Sache wiedererlangt, der Schadenersatz um den Werth derselben. 
* 305. Wenn der Bellagte nach Benachrichtigung von der Eigenthumsklage den Besitz 
der Sache durch Fahrlässigkeit verloren hat, so kann der Kläger von ihm Schadenersatz ver- 
langen. Hat er diesen erhalten, so ist anzunehmen, daß der Beklagte die Sache vom Kläger 
durch Kauf und Uebergabe erworben habe. 
# 306. Ist die Sache durch Verschuldung des Beklagten untergegangen oder verschlech- 
tert worden, so hat der Beklagte, wenn er unredlicher Besitzer ist, den dem Kläger verursach- 
ten Schaden zu ersetzen, gleichviel zu welcher Zeit die Verschuldung vorgekommen ist. Ist der 
Beklagte redlicher Besitzer, so ersetzt er den Schaden nur, wenn die Verschuldung nach Be- 
nachrichtigung von der Klage eintrat. 
* 307. Für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Sache haftet Der- 
jenige, welcher sich dieselbe durch ein Verbrechen verschafft hat, auf die ganze Zeit seiner In- 
habung, ein anderer unredlicher Besitzer aber nur von der Zeit der Benachrichtigung von der 
Klage an. Diese Haftung fällt weg, wenn nachgewiesen wird, daß der Zufall die Sache selbst 
dann getroffen haben würde, wenn sie im Besitze des Eigenthümers gewesen wäre. 
* 308. Für die Früchte haftet der unredliche Besitzer auf die ganze Zeit seines Besitzes, 
der redliche Besitzer nur von der Zeit der Benachrichtigung von der Klage an.
	        
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