Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Wegen Benutzung einer vorhandenen Nachbarmauer oder Aufführung einer gemeinschaft— 
lichen Brandmauer (Communmauer) hat sich der Bauunternehmer mit dem Eigenthümer des 
betreffenden Nachbargrundstücks zu verständigen. Für die Stärke der gemeinschaftlichen Brand— 
oder Communmauern gelten dieselben Bestimmungen, welche für die eigenen Brandmauern 
(nach 88 31 und 32) maßgebend sind, mit der einzigen Modification, daß gemeinschaftliche 
Brandmauern, wenn sie von Ziegeln hergestellt werden, im Dache (Giebel- und Rückmauern) 
mindestens 12 Zoll stark sein müssen. 
& 34. Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude, deren Dachflächen in gleicher 
Flucht liegen, sind wenigstens 6 Zoll über die Dachflächen und den Dachforst zu führen und 
mit feuer= und wetterbeständigem Materiale abzudecken. 
# 35. Werden Gebäude dismembrirt, so sind längs der neu entstehenden Grenze alle 
diejenigen Schutzbrandmauern herzustellen, welche nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften 
über den massiven Schutz der Gebäude verschiedener Besitzungen erforderlich sind. 
36. Seiten= oder Hintergebäude, sowie sehr lange Gebäude von beträchtlicher Tiefe, 
welche zu einem feuergefährlichen Betriebe oder zur Verarbeitung oder Aufbewahrung leicht 
brennbarer Stoffe dienen, sind, und zwar erstere von den zugehörigen Haupt= oder Vorder- 
gebäuden, letztere in sich wenigstens von 50 zu 50 Ellen durch Brandmauern in der § 34 
vorgeschriebenen Weise abzutrennen und nicht zu vermeidende Communicationsöffnungen in 
denselben mit Thüren von Eisen oder gleich feuerabhaltendem Materiale zu verwahren. 
Offene oder äußere Verbindungsgänge zwischen den oberen Stockwerken der Vorder-, 
Seiten= und Hintergebäude sind nur auf massiven Unterbauten oder Stützen von feuersicherem 
Materiale, als: Stein, Ziegel, Eisen oder dergleichen herzustellen. 
& 37. Wände, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen, welche Werkstätten zu starkem 
Feuerarbeitsbetriebe, sowie Räume zum Trocknen (durch Feuerbetrieb) leicht brennbarer, oder 
zum Destilliren oder Sieden leicht entzündlicher Stoffe umschließen, sind massiv, von Bruch- 
steinen in wenigstens 1 8zolliger, von bearbeiteten Steinen (Grundstücken) in wenigstens 
1u 0zolliger, und von gebrannten Ziegeln in wenigstens 1 2zolliger Stärke, ohne Einbindung 
oder Einlegung von Holz, herzustellen. Desgleichen sind Scheidungen, an welche Herde zu 
offenem Feuer zu stehen kommen, in der Ausdehnung derselben und eine Elle darüber hinaus 
in der ganzen Stockwerkshöhe und solche, an welche geschlossene Feuerungen stoßen, in der 
Ausdehnung derselben und mindestens 12 Zoll daneben und darüber in der oben bemerkten 
Art und Stärke aufzuführen. 
8 38. Die Haupttreppen, einschließlich der Flötzen und Umgänge (Podeste) von einer 
Treppe zur anderen, sind in den über 2 Stockwerke (einschließlich des Erdgeschosses) bohen 
Gebäuden, welche zu Wohnungen, Fabrik= und Gewerbsbetriebe dienen, bis zum obersten, zu 
diesem Zwecke benutzten, Stockwerke oder Dachraume massiv von Stein oder anderem feuer- 
sicheren Materiale herzustellen.
	        
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