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Wegen Benutzung einer vorhandenen Nachbarmauer oder Aufführung einer gemeinschaft—
lichen Brandmauer (Communmauer) hat sich der Bauunternehmer mit dem Eigenthümer des
betreffenden Nachbargrundstücks zu verständigen. Für die Stärke der gemeinschaftlichen Brand—
oder Communmauern gelten dieselben Bestimmungen, welche für die eigenen Brandmauern
(nach 88 31 und 32) maßgebend sind, mit der einzigen Modification, daß gemeinschaftliche
Brandmauern, wenn sie von Ziegeln hergestellt werden, im Dache (Giebel- und Rückmauern)
mindestens 12 Zoll stark sein müssen.
& 34. Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude, deren Dachflächen in gleicher
Flucht liegen, sind wenigstens 6 Zoll über die Dachflächen und den Dachforst zu führen und
mit feuer= und wetterbeständigem Materiale abzudecken.
# 35. Werden Gebäude dismembrirt, so sind längs der neu entstehenden Grenze alle
diejenigen Schutzbrandmauern herzustellen, welche nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften
über den massiven Schutz der Gebäude verschiedener Besitzungen erforderlich sind.
36. Seiten= oder Hintergebäude, sowie sehr lange Gebäude von beträchtlicher Tiefe,
welche zu einem feuergefährlichen Betriebe oder zur Verarbeitung oder Aufbewahrung leicht
brennbarer Stoffe dienen, sind, und zwar erstere von den zugehörigen Haupt= oder Vorder-
gebäuden, letztere in sich wenigstens von 50 zu 50 Ellen durch Brandmauern in der § 34
vorgeschriebenen Weise abzutrennen und nicht zu vermeidende Communicationsöffnungen in
denselben mit Thüren von Eisen oder gleich feuerabhaltendem Materiale zu verwahren.
Offene oder äußere Verbindungsgänge zwischen den oberen Stockwerken der Vorder-,
Seiten= und Hintergebäude sind nur auf massiven Unterbauten oder Stützen von feuersicherem
Materiale, als: Stein, Ziegel, Eisen oder dergleichen herzustellen.
& 37. Wände, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen, welche Werkstätten zu starkem
Feuerarbeitsbetriebe, sowie Räume zum Trocknen (durch Feuerbetrieb) leicht brennbarer, oder
zum Destilliren oder Sieden leicht entzündlicher Stoffe umschließen, sind massiv, von Bruch-
steinen in wenigstens 1 8zolliger, von bearbeiteten Steinen (Grundstücken) in wenigstens
1u 0zolliger, und von gebrannten Ziegeln in wenigstens 1 2zolliger Stärke, ohne Einbindung
oder Einlegung von Holz, herzustellen. Desgleichen sind Scheidungen, an welche Herde zu
offenem Feuer zu stehen kommen, in der Ausdehnung derselben und eine Elle darüber hinaus
in der ganzen Stockwerkshöhe und solche, an welche geschlossene Feuerungen stoßen, in der
Ausdehnung derselben und mindestens 12 Zoll daneben und darüber in der oben bemerkten
Art und Stärke aufzuführen.
8 38. Die Haupttreppen, einschließlich der Flötzen und Umgänge (Podeste) von einer
Treppe zur anderen, sind in den über 2 Stockwerke (einschließlich des Erdgeschosses) bohen
Gebäuden, welche zu Wohnungen, Fabrik= und Gewerbsbetriebe dienen, bis zum obersten, zu
diesem Zwecke benutzten, Stockwerke oder Dachraume massiv von Stein oder anderem feuer-
sicheren Materiale herzustellen.