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C) bei einem zeither weichbedeckten Dache, wenn dessen Sparrwerk und die Umfassungen
des Gebäudes nach Sachverständiger Ausspruche harte Bedachung nicht zu tragen vermögen;
d) bei Gebäuden, welche nach den baupolizeilichen Vorschriften mit weicher Bedachung
versehen werden dürfen.
Dergleichen Dächer müssen, wenn die Gebäude mehr als 10 Ellen Fronthöhe haben, je
nach der Größe der ersteren, eine oder mehrere Aussteigeöffnungen von mindestens einer Elle
im Ouadrat erhalten. Diese, sowie andere in der Dachfläche befindliche Oeffnungen sind
wasserdicht und feuersicher zu verschließen.
Im Uebrigen finden auf dergleichen Dachungen die Bestimmungen der Verordnung vom
29sten September 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 321 fg.)
Anwendung.
& 42. Weiche Dachungen von Stroh, Rohr, Lehm= und Holzschindeln, sowie überhaupt
Holzbedeckungen aller Art, Dorn'sche Masse und sonstige nicht feuersichere Materialien sind
nur ausnahmsweise gestattet:
a) bei lediglich zum Bergbaue, Hütten= und Fabrikbetriebe dienenden Gebäuden ohne
Feuerungsanlagen, wie Kauen, Wäschen, Spülen, Treibegöpeln auf Halden rc., wenn dieselben
wenigstens 60 Ellen von fremden Gebäuden, welche nicht ebenfalls zu dieser Kategorie von
Betriebsgebäuden gehören, entfernt stehen.
Bei derartigen Betriebsgebäuden unter sich bedarf es dieser Entfernung nicht.
b) in dem § 41 unter b gedachten Falle, wenn Behufs der Umdeckung eines zeither
weich bedeckten Daches, dessen Sparrwerk und die Umfassungen des Gebäudes, nach dem Aus-
spruche Sachverständiger, harte Bedachung nicht zu tragen vermögen;
C)bei Gartenlauben.
Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen eine Elle breit mit harter Bedeckung zu
umgeben.
Ausgebaute Backöfen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen Umständen
mit hartem Materiale gedeckt werden.
43. Dachfenster und Dachluken aller Art sind von nachbarlichen Gebäuden wenigstens
3 Ellen entfernt zu halten und müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit
einem guten Verschlusse versehen werden.
Liegende Dachfenster sind von Eisen, oder diesem gleich feuersicher und mit starker Ver-
glasung herzustellen.
##44. Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs= und Arbeitslocalen
in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet.
Es dürfen nicht mehrere dergleichen Räumlichkeiten übereinander angebracht werden und
müssen dieselben eine Lichthöhe von mindestens 4 Ellen erhalten.