Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(672 ) 
C) bei einem zeither weichbedeckten Dache, wenn dessen Sparrwerk und die Umfassungen 
des Gebäudes nach Sachverständiger Ausspruche harte Bedachung nicht zu tragen vermögen; 
d) bei Gebäuden, welche nach den baupolizeilichen Vorschriften mit weicher Bedachung 
versehen werden dürfen. 
Dergleichen Dächer müssen, wenn die Gebäude mehr als 10 Ellen Fronthöhe haben, je 
nach der Größe der ersteren, eine oder mehrere Aussteigeöffnungen von mindestens einer Elle 
im Ouadrat erhalten. Diese, sowie andere in der Dachfläche befindliche Oeffnungen sind 
wasserdicht und feuersicher zu verschließen. 
Im Uebrigen finden auf dergleichen Dachungen die Bestimmungen der Verordnung vom 
29sten September 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 321 fg.) 
Anwendung. 
& 42. Weiche Dachungen von Stroh, Rohr, Lehm= und Holzschindeln, sowie überhaupt 
Holzbedeckungen aller Art, Dorn'sche Masse und sonstige nicht feuersichere Materialien sind 
nur ausnahmsweise gestattet: 
a) bei lediglich zum Bergbaue, Hütten= und Fabrikbetriebe dienenden Gebäuden ohne 
Feuerungsanlagen, wie Kauen, Wäschen, Spülen, Treibegöpeln auf Halden rc., wenn dieselben 
wenigstens 60 Ellen von fremden Gebäuden, welche nicht ebenfalls zu dieser Kategorie von 
Betriebsgebäuden gehören, entfernt stehen. 
Bei derartigen Betriebsgebäuden unter sich bedarf es dieser Entfernung nicht. 
b) in dem § 41 unter b gedachten Falle, wenn Behufs der Umdeckung eines zeither 
weich bedeckten Daches, dessen Sparrwerk und die Umfassungen des Gebäudes, nach dem Aus- 
spruche Sachverständiger, harte Bedachung nicht zu tragen vermögen; 
C)bei Gartenlauben. 
Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen eine Elle breit mit harter Bedeckung zu 
umgeben. 
Ausgebaute Backöfen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen Umständen 
mit hartem Materiale gedeckt werden. 
43. Dachfenster und Dachluken aller Art sind von nachbarlichen Gebäuden wenigstens 
3 Ellen entfernt zu halten und müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit 
einem guten Verschlusse versehen werden. 
Liegende Dachfenster sind von Eisen, oder diesem gleich feuersicher und mit starker Ver- 
glasung herzustellen. 
##44. Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs= und Arbeitslocalen 
in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet. 
Es dürfen nicht mehrere dergleichen Räumlichkeiten übereinander angebracht werden und 
müssen dieselben eine Lichthöhe von mindestens 4 Ellen erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.