Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 673 ) 
45. Die Räume zu starkem Feuer= und dergleichen Arbeitsbetriebe, sowie zur Verar- 
beitung oder Aufbewahrung leicht= oder selbstentzündlicher Stoffe müssen, einschließlich der da- 
mit in offener Verbindung stehenden Nebenräume, Fußboden erhalten, welche entweder aus 
Stein oder einem anderen feuersicheren Materiale bestehen, oder mit solchem Materiale feuer- 
sicher verwahrt sind. 
Eine gleiche feuersichere Verwahrung ist herzustellen: 
a) unter den Küchenherden und den sonstigen diesen ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie 
an deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens einer Elle; « 
b) vor den Kaminfeuerungen in der Länge des Kamins und einer Elle Breite, und 
c) unter den Stuben- und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung in der Breite des Ofens 
und 3 Elle vorspringend. 
46. Zu überwölben sind: 
a) die Räume, in welchen brennbare Stoffe gesotten, destillirt, gedarrt oder gesengt, oder 
leicht entzündliche getrocknet oder aufbewahrt werden, oder welche sonst zu einem derartigen 
feuergefährlichen Betriebe dienen, einschließlich derjenigen Behältnisse, welche damit in offener 
Verbindung stehen; ferner alle Heizräume (Heizküchen.) zu starken gewerblichen Feuerungen, 
sowie die Einfeuerungsräume vor den Backöfen; 
b) diejenigen Ställe, welche in Scheunen oder zur Aufbewahrung von dürrem Futter 
dienende Schuppen eingebaut werden; 
) diejenigen Räume, in welchen starke Dämpfe oder dergleichen Gase erzeugt werden. 
Eine Ausnahme kann die Ortsbaupolizeibehörde nur auf Grund technischen Gutachtens 
gestatten. 
&47. Kommen Stallungen oder Räume der § 46 bemerkten Art unmittelbar an 
Nachbargebäude zu stehen, so sind sie, soweit als dieß der Fall ist, durch eine Blendung von 
hartgebrannten Ziegeln mit 3 Zoll Zwischenraum von der Umfassungsmauer zu trennen. 
& 48. Mit Kalk= oder Lehmdecken sind zu versehen: 
a) die zu Wohnungen bestimmten und alle sonst mit Feuerungen versehenen Räume, 
welche nicht mehr als 5 Ellen Höhe im Lichten haben; 
b) die Räume zum Troanen brennbarer Stoffe vermittelst künstlicher Wärme (Feuer- 
betrieb). 
Die Balkenlagen über ungewölbten Wohnungs= oder Stallräumen sind mit Windelboden 
(Ausstakung), Schwarten= oder Breteinschub zu versehen, auf welche Lehmestrich oder eine 
Auffüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist. 
*49. Keine Befeuerung darf unmittelbar vom freien, sondern es muß eine jede von 
einem geschlossenen Raume aus erfolgen. 
1863. 93
	        
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