Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürfen den Schornstein nicht 
vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ohngefähr # des lichten Querschnitts offen 
lassen. "4 
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden. 
&51. Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens 
15 und 18 Zoll in den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Umfassungen, 
einschließlich des Kopfes, muß mindestens 6 Zoll betragen. 
Die Schornsteinköpfe von geringerer Wandstärke anzufertigen, ist nur insoweit gestattet, 
als dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen entweder von Stein, ge- 
branntem Thone oder anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden. 
Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigethüre dürfen in 
einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht werden. 
Die Schornsteine zu starken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Bren- 
nereien, Töpfereien und dergleichen, müssen, je nach dem Feuerbetriebe, eine größere lichte 
Weite und beziehendlich Wandstärke, als vorstehend angegeben, erhalten. 
Auch die Höhe derartiger Schornsteine ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der 
örtlichen Verhältnisse besonders vorzuschreiben. 
Für die Schornsteine zu Dampfkesselanlagen gelten die allgemeinen deshalb erlassenen Be- 
stimmungen. 
§#52. Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit harter 
oder dieser gleichgestellter Bedachung statthaft. 
Dieselben dürfen in keinem Falle weniger als 6 und mehr als 12 Zoll Durchmesser, 
oder 12 Zoll im Quadrat im lichten Querschnitte erhalten. 
Für drei gewöhnliche Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 9 Zoll 
Durchmesser. Deren Wandstärke muß bei innen und außen gleichvieleckigem Querschnitte 
durchgängig wenigstens 6 Zoll, bei außen quadratischem und innen rundem Querschnitte aber 
an der schwächsten Stelle wenigstens 4 Zoll im rohen Mauerwerke betragen. 
Am Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauchfange 
oder Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornsteinlichters und 
wenigstens 15 bis 18 Zoll Höhe anzubringen und entweder mit einer dichtschließenden eisernen 
Thüre oder einem dergleichen Schieber oder beziehendlich Rußsammelkasten zu versehen. 
Ein derartiger Verschluß, wenn er dicht ist, macht die Anbringung jedes anderen Oessen- 
schiebers entbehrlich. 
In den oberen Stockwerken oder den Dachräumen Neinigungsöffnungen anzubringen, ist 
nur da gestattet, wo eine veränderte Richtung des Schornsteins dieß unbedingt nothwendig 
macht, da die Reinigung dieser Schornsteine in der Regel nur durch deren Ausmündung zu 
erfolgen hat. 
93°
	        
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